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Weiß, Nina

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Nina Weiß
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Wo?
Stadtwerke Horb
Am Garnisonsplatz 2
72160 Horb am Neckar
Stadtteil: Horb
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Öffnungszeiten
Montag:
08:30 - 11:45 Uhr
Dienstag:
08:30 - 11:45 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:
08:30 - 11:45 Uhr
Donnerstag:
08:30 - 11:45 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag:
08:30 - 11:45 Uhr
Zurzeit geschlossen

Die allgemeinen Öffnungszeiten können vor allem an Brückentagen oder in den Ferien abweichen. Hinweise auf geänderte Öffnungszeiten finden Sie im Horber Amtsblatt oder unter Aktuelles.

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Zugehörigkeit zu

Kommunaler wärmeplan

Bis spätestens 2040 sollen alle Gebäude in Baden-Württemberg klimaneutral mit Wärme versorgt werden. Das Ziel ist es, im Energiesystem der Zukunft Wärmenetze, dezentrale Erzeugungsanlagen und die Nutzung von Abwärme in einen sinnvollen Einklang zu bringen. Bei diesem Strukturwandel spielt die Kommunale Wärmeplanung eine zentrale Rolle.

Stadtkreise und Große Kreisstädte in Baden Württemberg sind gemäß § 27 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (KlimaG BW) zur Entwicklung einer Strategie für die langfristig CO2-neutrale Wärmeversorgung bis zum Jahr 2040 verpflichtet.

Der Gemeinderat hat mit Drucksache Nr. 138/2021 „Kommunale Wärmeplanung im Stadtgebiet der Großen Kreisstadt Horb a.N.“ beschlossen, den Auftrag zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Horb a.N. und alle Stadtteile an die Firma ebök aus Tübingen zu vergeben. Mit Drucksache 194/2023 wurde dem Gemeinderat am 13.12.2023 die Bestandsanalyse vorgestellt. Mit der Drucksache 023/2024 hat der Gemeinderat den kommunale Wärmeplan beschlossen. Dabei wurde explizit keine Entscheidung nach §26 WPG zur Ausweisung von Wärmenetzgebieten getroffen.

Zusammenhang Kommunaler Wärmeplan (KWP) und Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das GEG verlangt, dass Heizungen, die in Horb nach dem 30. Juni 2028 ausgetauscht werden, mit 65 % erneuerbaren Energien zu betreiben sind. Da bei einigen Bürgern Verunsicherung besteht, über die Gefahr eines sofortigen „Scharfschaltens“ des GEG in Gebieten, die im kommunalen Wärmeplan als Wärmenetz-Eignungsgebieten ausgewiesen sind, möchten wir hiermit klarstellen, dass der kommunale Wärmeplan ein rein informeller Plan ist. § 23 (4) des WPG lautet: „Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.“ Ein Beschluss zum KWP ändert somit nichts an den Fristen des GEG.

Weitere Informationen zum GEG finden Sie unter: www.energiewechsel.de/geg

Gerne berät Sie auch unsere Energieagentur in Horb: www.eainhorb.de


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