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Dienstleistung

Grundbuch - Einsicht nehmen

Aufgrund der Grundbuchreform in Baden-Württemberg wurde das Grundbuchamt Horb am Neckar im Januar 2017 aufgelöst und die Zuständigkeit dem grundbuchführenden Amtsgericht Sigmaringen zugewiesen. Im Zuge der Eingliederung des Grundbuchamts Horb am Neckar wurden alle dort aufbewahrten Grundbuchunterlagen im Grundbuchzentralarchiv in Kornwestheim eingelagert.

Die Grundbucheinsichtsstelle der Stadt Horb am Neckar wurde bei der Stadtverwaltung eingerichtet, um innerhalb des Horber Stadtgebiets eine Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch zu ermöglichen.

Als Serviceleistungen werden bei der Grundbucheinsichtsstelle angeboten:

  • Erteilung von einfachen (unbeglaubigten) und amtlichen (beglaubigten) Grundbuchausdrucken
  • Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch der Stadt Horb am Neckar

Hinweis: Die Grundbucheinsichtsstelle Horb am Neckar ist eine reine Auskunftsstelle und kann keinerlei Aufgaben des Grundbuchamts ausführen.

Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

  • wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
  • ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben (z.B. Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
  • ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
    Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.

Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind.

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Mitarbeiter
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Team
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zuständige Stelle

Zuständig für die Einsichtnahme in das Grundbuch ist

  • das Grundbuchamt beziehungsweise die Grundbucheinsichtsstelle (falls eingerichtet) oder
  • jeder Notar.

Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet beim Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder. Wählen Sie hierfür zunächst unter „Angelegenheiten“ Grundbuchsachen aus.

Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen oder im Internet abrufen.

Sollte Ihnen bei der Lage eines Grundstücks in Baden-Württemberg nur die Gemarkung und nicht die für die Abfrage im Orts- und Gerichtsverzeichnis notwendige politische Gemeinde bekannt sein, können Sie Letztere über das Verzeichnis der Gemarkungen ermitteln.

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Sie benötigen ein „berechtigtes Interesse“ für die Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch sowie für die Erteilung eines Grundbuchausdrucks. Ein berechtigtes Interesse nach § 12 Grundbuchordnung liegt insbesondere beim Eigentümer oder bei einem im Grundbuch eingetragenen Gläubiger/Berechtigten vor, sowie bei anderen Personen mit schriftlicher Vollmacht des Eigentümers oder durch Darlegung eines berechtigten Interesses. Reine Neugier oder Kaufinteresse berechtigen nicht zur Einsicht.

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Verfahrensablauf

Die Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch sowie die Erteilung eines unbeglaubigten oder beglaubigten Grundbuchausdrucks setzt einen schriftlichen Antrag (Antragsformular „Antrag auf Einsicht ins Grundbuch / Erteilung eines Grundbuchausdrucks") per Post, E-Mail oder Fax bei der Grundbucheinsichtsstelle voraus.

Nach Eingang des Antrags bei der Grundbucheinsichtsstelle erfolgt die Grundbucheinsicht bzw. die Ausstellung des Grundbuchausdrucks nur nach Terminabsprache während den Öffnungszeiten der Grundbucheinsichtsstelle jeden Donnerstag von 8:00 bis 11:30 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr.

Die Grundbucheinsicht bzw. der Grundbuchausdruck wird nach Terminabsprache persönlich bei der Grundbucheinsichtsstelle gegen die in bar zu bezahlende Gebühr sowie bei Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausgehändigt.

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Erforderliche Unterlagen
  • Antragsformular (siehe unten bei > Formular)
  • amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme ergibt (beispielsweise schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)
  • wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person
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Frist/Dauer

Bitte beachten:

Nur nach Terminabsprache während Öffnungszeiten der Grundbucheinsichtsstelle
jeden Donnerstag von 8:00 bis 11:30 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr.

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Bearbeitungsdauer

keine

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Kosten/Leistung
  • Reine Einsichtnahme in das Grundbuch ist gebührenfrei
  • einfacher (unbeglaubigter) Grundbuchausdruck: 10 Euro
  • amtlicher (beglaubigter) Grundbuchausdruck: 20 Euro

Hinweis: Die Gebühren sind bei Abholung in bar zu entrichten!

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Sonstiges

Für die elektronische Übermittlung eines Grundbuchausdruckes oder aber für Änderungen und Eintragungen in ein Grundbuch sowie Beratungsleistungen ist das zuständige grundbuchführende Amtsgericht Sigmaringen zuständig:

Grundbuchamt Sigmaringen
Fidelis-Graf-Straße 2
72488 Sigmaringen
Telefon: 07571  1821 - 250
Fax: 07571  1821 - 299
E-Mail: poststelle(at)gbasigmaringen.justiz.bwl.de 
www.amtsgericht-sigmaringen.de


Auch die Einsichtnahme in die Grundakten ist nur über das Grundbuchamt beim Amtsgericht Sigmaringen möglich. Die Grundakten können alternativ auch direkt beim Grundbuchzentralarchiv Kornwestheim eingesehen werden. Die Grundakte enthält alle Urkunden und Schriftstücke, die mit dem zugehörigen Grundbuch zusammenhängen, so z. B. Kaufverträge, Teilungserklärungen, Eintragungsbewilligungen etc.:
 
Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg
Stammheimer Straße 10
70806 Kornwestheim
Telefon: 07154 17820-100
Fax: 07154 17820-200
E-Mail: poststelle(at)gbzakornwestheim.justiz.bwl.de
www.grundbuchzentralarchiv.de

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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise
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