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Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist das wichtigste Steuerungselement der Stadtplanung und hoheitliche Aufgabe einer Kommune. Die Aufgabe der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Steuerung der kommunalen Entwicklung.
Die Rechtsgrundlagen sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Das BauGB enthält die gesetzlichen Grundlagen und regelt die Inhalte der Bauleitpläne, deren Ablaufverfahren sowie die Sicherung der Bauleitplanung. Weitere Gesetze wie z.B. das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) haben Auswirkungen auf die Bauleitplanung.

Die Bauleitplanung ist normalerweise in 2 Stufen aufgebaut:
Die 1. Stufe ist der Flächennutzungsplan. Dieser wird auch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet. Für die Große Kreisstadt Horb a.N. ist der Flächennutzungsplan 1997 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Horb gültig. Er umfasst den Entwicklungszeitraum bis zum Jahr 2010. Der Flächennutzungsplan ist der Grundlagenplan der gemeindlichen Entwicklung. In ihm werden die bestehenden sowie die beabsichtigten baulichen und sonstigen Entwicklungsflächen dargestellt. Ein Rechtsanspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Umsetzung in die verbindliche Bauleitplanung besteht jedoch nicht. Der Flächennutzungsplan der Stadt Horb a.N. ist derzeit digital nicht verfügbar.

Die 2. Stufe ist der Bebauungsplan. Dieser wird auch als verbindlicher Bauleitplan bezeichnet. Die im Flächennutzungsplan aufgezeigten Planungsabsichten werden erst durch die Aufstellung von Bebauungsplänen verbindlich. Der Bebauungsplan umfasst ein Teilgebiet einer Kommune. Die im Plan und in den Textteilen fixierten Festsetzungen werden vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes werden nach amtlicher Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses rechtskräftig und zum einzuhaltenden Ortsrecht.

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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe richten sich nach gesetzlichen Vorgaben. Der Beginn eines Verfahrens muss vom Gemeinderat beschlossen werden. Die Verfahrensdauer kann je nach begleitenden Umständen sehr unterschiedlich sein.

Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes besteht nicht. Bauleitplanverfahren sind grundsätzlich öffentlich.
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Frist/Dauer
Die Fristen zu den jeweiligen Verfahrensständen im Bauleitplanverfahren richten sich nach den Vorgaben des Baugesetzbuches.
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Weitere Hinweise
Aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen finden Sie hier.
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Zugehörigkeit zu
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