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Dienstleistung

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (Objekt-, Sachsteuer). Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, welcher durch das Finanzamt ermittelt wird.
Der Gewerbesteuermessbetrag wird der hebeberechtigten Gemeinde mitgeteilt (Grundlagenbescheid). Diese legt den Steuersatz für die Gewerbesteuer (Hebesatz) durch Gemeinderatsbeschluss selbst fest.
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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf
Der Gewerbesteuermessbetrag wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt (nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes) und der hebeberechtigten Gemeinde mitgeteilt. Die Gemeinde ermittelt die Gewerbesteuer durch Anwendung des beschlossenen Hebesatzes.
Die Festsetzung von Vorauszahlungen erfolgt auf der Basis des letzten veranlagten Jahres, in der Regel durch das Finanzamt. In diesem Fall sind Anträge zur Änderung der Vorauszahlungen an das zuständige Finanzamt zu richten.
Wurden die Vorauszahlungen durch die Gemeinde festgesetzt (nur, wenn keine Festsetzung durch das Finanzamt erfolgt), kann auf begründetem Antrag eine Änderung durch die Gemeinde erfolgen.

Der Hebesatz beträgt 370 v.H. (seit 01.01.2014).
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Frist/Dauer

Auf die Rechtsmittelfrist von 1 Monat wird im Bescheid hingewiesen, gegen die förmliche Gewerbesteuerfestsetzung sind nur innerhalb dieser Frist Einwendungen möglich.

Die Gewerbesteuer wird grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. Hiervon unabhängig sind eventuell festgesetzte Vorauszahlungen zu den auf dem Bescheid ausgewiesenen Fälligkeitstagen zu erbringen.

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Zugehörigkeit zu

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