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Stadtnachricht

Finanzamt informiert zur Grundsteuer-Reform


Für die Grundsteuer B (Grundvermögen) endet die Abgabefrist am 31. Januar 2023. Bis dahin sollten Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Erklärung beim Finanzamt eingereicht haben. Da diese Frist schon einmal verlängert wurde, ist eine weitere Fristverlängerung nicht möglich.
Die Erklärung ist von den Personen einzureichen, die am maßgeblichen Stichtag 1. Februar 2022 Eigentümer des Grundstücks sind. Zahlreiche Informationen rund um das Thema „Grundsteuer“ und Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) bietet die zentrale Internetseite www.grundsteuer-bw.de.
Auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung mit dem Programm „ELSTER“ sind dort zu finden − wie Ausfüllhilfen, Erklärvideos und Beispielfälle. Nur dann, wenn diese Hilfen nicht weitergeholfen haben, steht das Finanzamt für Einzelfragen zur Verfügung. Eine steuerliche Beratung dürfen Finanzbehörden jedoch nicht vornehmen. Diese ist nach dem Steuerberatungsgesetz ausschließlich Vertreterinnen und Vertretern der steuerberatenden Berufe vorbehalten. Sollte das im Mai 2022 verschickte Informationsschreiben bzw. das für die Abgabe erforderliche Aktenzeichen nicht mehr vorliegen, hilft der Einheitswertbescheid für das Grundstück. Auf dem letzten Einheitswertbescheid – nicht zu verwechseln mit dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde - ist das 16-stellige Aktenzeichen vermerkt, das für die Grundsteuererklärung benötigt wird.

Auch der Wohnteil des Land- und Forstwirts gilt nun als Grundvermögen. Entsprechende Aufforderungsschreiben mit einem gesonderten Aktenzeichen sind ebenfalls ergangen. Diese Grundvermögens-Teile (das kann auch nur ein Teil eines Flurstücks sein) werden auch bei Grundsteuer B erfasst. Eine Erklärung ist ebenfalls bis 31. Januar 2023 abzugeben. Für die Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftlicher Besitz) wurden im Januar die Aufforderungsschreiben versandt. Auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien), welche z. B. verpachtet sind, werden als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bezeichnet, für die eine Erklärung abzugeben ist. Diejenigen, die ihre Erklärung bereits abgegeben haben, erhalten den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid sobald das Finanzamt die Erklärung bearbeitet hat. Die Bearbeitung und der Versand der Bescheide erstreckt sich noch bis ins Jahr 2024. Die neue Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 von der Gemeinde erhoben.

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Redakteur / Urheber
Finanzamt Freudenstadt

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