Stadtnachricht
Zurücklassen von Hundekot ist eine Ordnungswidrigkeit
Recht anschaulich hat einer der städtischen Bauhofmitarbeiter bei der kürzlichen Grünpflege des Horber Stadtgartens hinter dem Pausenhof der Gutermann-Grundschule die zahlreichen Hinterlassenschaften von Hunden mit roter Farbe markiert.
„Das geht gar nicht, wie sollen wir dort mähen? Die Leute müssen mit eigenen Augen sehen, wie so eine Wiese aussieht“, zeigt sich der Bauhofmitarbeiter empört und führt weiter aus: „Wenn du morgens mit dem Freischneider gleich den ersten Hundehaufen auf deiner Arbeitskleidung verspritzt, ist der Tag schon gelaufen“. Selbst neben der Parkbank, auf der sich Spazierengehende ausruhen möchten, sind etliche rote Markierungen zu sehen. Und dass, obwohl einige Meter weiter, am Eingang des Stadtparks in der Stuttgarter Straße, eine „Belloo-Station“ mit rosa gefüllten Tüten aufgestellt ist.
Das ist nur ein Beispielsfall von vielen, der nicht nur bei Spaziergehenden negativ auffällt, sondern vor allem auch bei der Pflege der Rasen- und Wiesenflächen durch Mitarbeiter des Bauhofs oder ehrenamtlichen Pflegepaten zu stark verschmutzter Arbeitskleidung und Arbeitsgeräten führt. Auch finden sich gehäuft eingetütete, aber nicht ordnungsgemäß entsorgte Hundehaufen, die mühsam eingesammelt werden müssen. Entgegen mancher Äußerungen gegenüber den städtischen Grünpflegern, ist das Entfernen von Hundekot auch nicht über das Bezahlen der Hundesteuer durch die Allgemeinheit abgedeckt, sondern stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Stadtverwaltung Horb a. N. fordert deshalb erneut alle Hundehalterinnen und Hundehalter dazu auf, ihren Hundekot vernünftig zu entsorgen. Wer mit seinem Hund Gassi geht, sollte das nicht ohne Tüte machen und die volle Tüte anschließend ordnungsgemäß im Restmüll oder in hierfür vorgesehenen Mülleimern entsorgen. Die Stadtverwaltung kündigt zudem an, dass der städtische Vollzugsdienst dieses in den kommenden Wochen vermehrt kontrollieren werde. „Es ist besonders schade, dass durch solche Verstöße auch diejenigen Hundebesitzer in Verruf geraten, die sich anständig verhalten und die Hinterlassenschaften ihres Hundes ordnungsgemäß entsorgen“, bedauert Stadtsprecherin Inge Weber.
Das müssen Hundebesitzer beachten
Die Bestimmungen der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Horb a. N. besagen, dass der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen hat, dass der Hund seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. In Grün- oder Erholungsanlagen ist es untersagt, Hunde unangeleint laufen zu lassen. Auf Kinderspielplätzen und Liegewiesen ist der Zutritt mit Hunden verboten. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Auch nach dem Landesnaturschutzgesetz dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit - in der Regel der Zeitraum zwischen Anfang März und noch bis Ende Oktober – nicht betreten werden. Dieses gilt selbstverständlich auch für Hunde. Wer im Übrigen die freie Landschaft betritt, ist auch hier verpflichtet, die abgelegten Abfälle oder die Hinterlassenschaften seines Hundes zu entfernen.