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Stadtnachricht

Grundsteuerreform 2025


Alle privaten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wurden von der Finanzverwaltung zur Abgabe einer sogenannten „Feststellungserklärung“ über www.elster.de aufgefordert werden. Dies ist für die Bürgerinnen und Bürger der Einstieg in ein Verfahren zur Neufestsetzung der Grundsteuer, da das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisherige Einheitsbewertung für nicht verfassungskonform erklärt hat.

Bisheriger Einheitswert von 1964
Bei der bisherigen Einheitsbewertung erfolgte die Steuerfestsetzung nach der Formel: Einheitswert x Grundsteuermesszahl x Grundsteuerhebesatz, wobei der Einheitswert in den westlichen Bundesländern zum 01.01.1964 festgesetzt und seither nie angepasst wurde. Bei der Steuermesszahl handelte es sich um einen Tausendsatz, abhängig von der Art des Gebäudes und beim Hebesatz um einen von der jeweiligen Gemeinde festgesetzten Prozentsatz für bebaute (Grundsteuer B) bzw. landwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A).

Neuberechnung der Grundsteuer nach neuem Landesrecht
Baden-Württemberg hat nun ein eigenes Landesgesetz für das Erheben der Grundsteuer erlassen. Hiernach erfolgt die Steuerberechnung nach folgender Formel: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz. Der Grundsteuerwert wird demnach errechnet aus Grundstücksfläche x Bodenrichtwert, die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 1,3 Promille (bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken 0,91 Promille, bei Grundstücken der Land- und Forstwirtschaft 0,55 Promille) und der Hebesatz wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt.

Feststellungserklärung - Abgabefrist wurde inzwischen bis 31.01.2023 verlängert!  
Nach dieser neuen Berechnung kommt dem Bodenrichtwert des jeweiligen Grundstücks eine besondere Bedeutung zu, weswegen dieser zum 1. Januar 2022 durch die unabhängigen Gutachterausschüsse sachverständig festgelegt wurde und zum 1. Januar 2029 (nächster Hauptfeststellungzeitpunkt für die Grundsteuer) wieder neu in die Berechnung einfließen wird. Für die Stadt Horb a. N. sowie die Gemeinden Empfingen und Eutingen i. G. ist dafür der 2021 gegründete gemeinsame Gutachterausschuss für Horb a. N., Empfingen und Eutingen i. G. zuständig. Der Gutachterausschuss besteht aus insgesamt 13 Mitgliedern aus den drei Gemeinden und unterhält eine Geschäftsstelle mit 2 Beschäftigten in Nordstetten. Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte erfolgte zunächst eine Einteilung in Bodenrichtwertzonen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die darin befindlichen Grundstücke, insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit, weitgehend übereinstimmen und für sie im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse gelten. In bebauten Gebieten wurden die Bodenrichtwerte dann aus der Kaufpreissammlung (also der Sammlung aller in der Zone angefallener Grundstückspreise) und mittels Lagewertverfahren für jede Zone mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären (§ 196 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch). Für das Lagewertverfahren wurden die Gutachter des Gutachterausschusses und andere sachkundige Personen gebeten, eine Einschätzung bzgl. der Kriterien Verkehrslage, Nachbarschaftslage und Erschließung abzugeben, woraus ein Lagewert errechnet wurde, der dann zusammen mit dem aus der Kaufpreissammlung ermittelten Bodenwert im Vergleichswertverfahren einen rechnerischen Bodenrichtwert für jede Zone lieferte. Dieser wurde anschließend von den Gutachtern sachverständig angepasst.

Die so ermittelten Bodenrichtwerte sind ab dem 1. Juli 2022 über www.gutachterausschuesse-bw.de bzw. auf der Homepage der Stadt Horb a. N. (unter Dienstleistungen > Bodenrichtwerte) veröffentlicht und können ab diesem Zeitpunkt auch auf der Plattform zur Grundsteuerreform www.grundsteuer-bw.de eingesehen werden, so dass sie rechtzeitig zur Abgabe der Feststellungserklärung zur Verfügung stehen. Die Feststellungserklärung soll bis spätestens 31.Januar 2023 abgegeben werden. Lediglich die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erhalten ab Oktober 2022 ein separates Schreiben mit gesonderter Abgabefrist. Denjenigen Bürgerinnen und Bürgern, die keinen Zugang zum Internet haben, helfen die Beschäftigten der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses gerne mit einer Auskunft über den Bodenrichtwert weiter. Diese sind montags bis freitags von 8:30 bis 11:30 Uhr unter Tel. 07451 622 9405 erreichbar. Für weitere Fragen zur Grundsteuerreform stehen darüber hinaus die Finanzverwaltungen zur Verfügung.

ELSTER-Ausfüllhilfe zur Grundsteuer für Baden-Württemberg
Unter diesem Link  finden Sie ein Erklärvideo, das die Eingabeschritte in Mein ELSTER erläutert.

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