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Stadtnachricht

Verantwortungsvolle Hundehaltung


Von jedem Hundehaltenden sollte beachtet werden, dass die Hundehaltung dort ihre Grenzen findet, wo die Angelegenheiten und Interessen Dritter beeinträchtigt werden. Zu einer verantwortungsvollen Hundehaltung gehört selbstverständlich, dass der Hund nur dort seine Geschäfte verrichten sollte, wo es andere nicht stört und auch nicht gegen die Grundstücksinteressen der Eigentümer oder Nutzer verstößt.

Abgesehen davon, dass Hundekot an den Schuhen als Ärgernis empfunden wird, ist auch zu beachten, dass Hundekot vor allem für spielende Kinder eine Gesundheitsgefährdung darstellt. Bei Tieren kann Hundekot über das Futter zu einer Übertragung von Krankheiten führen. Insbesondere die Verunreinigung durch Hundekot auf Weiden und Wiesen und die mit dem Hundekot ausgeschiedenen Parasiten gefährden die Gesundheit landwirtschaftlicher Tiere. Besonders trifft dies auf trächtige Rinder zu.

Zu beachten ist, dass nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes landwirtschaftlich genutzte Flächen während der sogenannten Nutzzeit – in der Regel von Anfang März bis Ende Oktober – nicht betreten werden dürfen. Dieses Betretungsverbot gilt selbstverständlich auch für Hunde. Auch in der freien Landschaft ist man verpflichtet, den Kot seines Hundes zu entfernen.

Ebenso können sich andere Personen, vor allem Kinder, durch frei umherlaufende Hunde gefährdet und verängstigt fühlen. Um Kinder, Spaziergänger und Radfahrer nicht zu gefährden, sind Hunde daher entsprechend an der Leine zu führen. In der Ortschaft ist darüber hinaus der geltende Leinenzwang zu beachten.

Ergänzend zu diesen allgemeinen Verhaltensregeln wird noch auf folgende Bestimmungen in der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Horb a. N. hingewiesen:

  • Tiere und insbesondere Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen, Jaulen oder andere Tierlaute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
  • Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. Zusätzlich ist es in Grün- und Erholungsanlagen untersagt, Hunde unangeleint umherlaufen zu lassen. Auf Kinderspielplätzen oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Beim Ausführen von Hunden außerhalb der Ortschaft und von Grün- und Erholungsanlagen ist ansonsten zu beachten, dass Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen dürfen.
  • Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der Hund sein Geschäft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
  • Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.
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