Rathaus

Dienstleistung

Erschließungsbeiträge

Für die Herstellung von Erschließungsanlagen (Anbaustraßen, Wohnwege u.ä.) erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge von den Eigentümern der durch diese Anlagen erschlossenen Grundstücke.
Beitragspflichtig sind nur baulich nutzbare bzw. bebaute Grundstücke. Der Erschließungsbeitrag ist als einmalige Leistung für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage zu bezahlen, an die das Grundstück angrenzt bzw. von der aus eine Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück besteht. Voraussetzung ist deren endgültige und planmäßige Herstellung. Keine Beitragspflicht besteht für Straßen, die bereits vor 1873 (ehem.württembergisches Gebiet) bzw. 1875 (ehem. hohenzollerisches Gebiet) vorhanden und zum Anbau bestimmt waren oder die vor 1961 planmäßig ausgebaut wurden.
Die Herstellungskosten (Baukosten einschließlich Planung und Grunderwerb) werden nach Abzug des Gemeindeanteils von 5 % auf die erschlossenen Grundstücke im Verhältnis ihrer Flächen umgelegt. Daneben ist auch die Zahl der Vollgeschosse der auf den Grundstücken vorhandenen bzw. zulässigen Bebauung zu berücksichtigen.

Die nachfolgende Auflistung enthält in alphabetischer Reihenfolge Straßen, für die nach dem gegenwärtigen Stand der Feststellungen der Stadt bei einem späteren Ausbau ein Erschließungsbeitrag anfallen würde. Die Auflistung ist nicht als abschließend zu verstehen! Die Frage der Beitragspflicht wird bei einem bevorstehenden Straßenausbau im Einzelfall nochmals eingehend geprüft.

Liste beitragspflichtiger Straßen (Stand: 28.09.2020)

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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf

Bei Baugrundstücken in Neubaugebieten, die von der Gemeinde verkauft werden, ist der Erschließungsbeitrag im Kaufpreis enthalten und wird beim Verkauf abgelöst. Ablösung bedeutet die vertragliche Vereinbarung der Beitragszahlung und tritt an die Stelle eines förmlichen Bescheids.

In bereits bestehenden Baugebieten gibt es teilweise Straßen, die noch nicht endgültig hergestellt sind und bei denen die Beitragserhebung somit noch aussteht. Vor dem planmäßigen Ausbau einer solchen Straße werden die betroffenen Anlieger im persönlichen Gespräch über den geplanten Ausbau und die zu erwartenden Kosten informiert; ggfs. wird die Planung überarbeitet. Nach Abschluss der Ausbauarbeiten wird der Erschließungsbeitrag mit förmlichem Bescheid zur Zahlung angefordert. Vorab können Vorauszahlungen erhoben werden. Soweit bereits in der Vergangenheit Vorauszahlungen geleistet wurden, sind auch diese bei der endgültigen Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen. Auch bei solchen Straßenausbaumaßnahmen besteht die Möglichkeit, die Ablösung des Erschließungsbeitrags vorab vertraglich zu regeln. Hierüber wurden die Anlieger zu gegebener Zeit informiert.


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Frist/Dauer
Gegen einen förmlichen Beitragsbescheid kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats Widerspruch erheben, worauf auch im Bescheid selbst hingewiesen wird. Wenn die Frist ohne Einlegung eines Widerspruchs verstreicht, wird der Bescheid rechtskräftig.
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Kosten/Leistung
Die Höhe des Erschließungsbeitrages ist bei jedem Straßenausbau einzeln zu ermitteln. Sie hängt von den Kosten für den Bau der Erschließungsanlage und von der Summe der von ihr erschlossenen Flächen ab.
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Satzung
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Zugehörigkeit zu
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