Veränderungssperre und Vorkaufsrechtssatzung
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.06.2026 die Aufstellung des Bebauungsplans „Dorfmitte Bittelbronn“ in Horb a. N.-Bittelbronn beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 03.07.2026.
Zur Sicherung der beabsichtigten Planung hat der Gemeinderat zudem nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) eine Veränderungssperre beschlossen. Desweiteren hat der Gemeinderat eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Ziff. 2 BauGB gefasst um die Möglichkeit der Stadt in Kaufverträge zwischen Dritten einzutreten und sich so notwendige Flächen zur Entwicklung des Bebauungsplangebiets „Dorfmitte Bittelbronn“ zu sichern.
Die ortsübliche Bekanntmachung der Satzungen erfolgte am 03.07.2026 im Amtsblatt der Stadt Horb a. N. Die Veränderungssperre sowie die Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich „Dorfmitte Bittelbronn“, Horb a. N.-Bittelbronn, wurden somit am 03.07.2026 rechtskräftig.