Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz
Öffentliche Bekanntmachungen
Meldebehörden veröffentlichen nach den melderechtlichen Vorschriften persönliche Daten wie z.B. Name, Vornamen, Doktortitel, Anschrift, bei Jubiläen Datum und Art des Jubiläums aus dem Melderegister oder geben diese auf Verlangen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk zur Veröffentlichung weiter.
Betroffene Personen haben das Recht, ohne Angabe von Gründen und unentgeltlich, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten aus dem Melderegister nach den Regelungen des § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetzes (BMG) an bestimmte Adressaten zu widersprechen, zum Beispiel
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Ein bereits früher eingelegter Widerspruch gegen die aktuell geltenden Widerspruchsrechte gilt weiter, eine Wiederholung ist nicht notwendig. Die Widerspruchsrechte können jederzeit auch getrennt voneinander ausgeübt werden.
Dieses Widerspruchsrecht kann gegenüber der Stadtverwaltung Horb a. N., Bürgerbüro, Marktplatz 16, 72160 Horb a. N. persönlich unter Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses oder schriftlich (formlos oder über das Formular „Antrag auf Übermittlungssperre“ als Download über die Homepage der Stadt Horb a. N. unter Formulare, Widerspruch Bundesmeldegesetz oder erhältlich im Bürgerbüro) eingelegt werden. Telefonisch kann der Antrag nicht entgegengenommen werden.
Für folgende Datenübermittlungen kann eine melderechtliche Sperre eingetragen werden:
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Gemäß § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) dürfen die Meldebehörden bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrade, Anschrift und Angaben über die Staatsangehörigkeiten nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 75. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 9 der Meldeverordnung Baden-Württemberg (MVO BW) dem Staatsministerium Baden-Württemberg zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten dieselben Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder den von ihnen beauftragten Stellen im Falle von Anmeldung, Abmeldung, Todesfall, bei Änderung der Kirchenzugehörigkeit oder bei Änderung der regelmäßig zu übermittelnden Daten der betreffenden Personen sowie auf Ersuchen der öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaft gemäß § 42 Absätze 1 und 2 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) und § 18 Meldeverordnung (MVO BW).
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Familiennamen, früheren Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, derzeitige und frühere Anschriften, Daten des gesetzlichen Vertreters. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die zum Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Im Jahr 2026 sind zwei Widerspruchsrechte durch gesetzliche Änderungen weggefallen:
Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes in Kraft getreten. Mit dieser gesetzlichen Änderung wurde die bisher bestehende Möglichkeit aufgehoben, der Datenübermittlung an die Bundeswehr (= Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) zu widersprechen. Im Zuge der Gesetzesänderung wurde die Aufgabe der Wehrerfassung von den Meldebehörden auf die Bundeswehrverwaltung übertragen. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist nun berechtigt, zum Zweck der Wehrerfassung Daten von Wehrpflichtigen im automatisierten Abrufverfahren gemäß §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes (BMG) abzurufen und weiterzuverarbeiten.
Alle vor dem 1. Januar 2026 eingegangenen Widersprüche gegen die Datenübermittlung an die Bundeswehr wurden mit diesem Stichtag gelöscht. Neue Widersprüche oder Anträge auf Übermittlungssperren können nicht mehr gestellt werden.
Der § 50 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG), der die Datenübermittlung an Adressbuchverlage regelte, wurde am 10. Juli 2026 aufgehoben. Meldebehörden dürfen seither keine Daten mehr an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressverzeichnissen in Buchform übermitteln. Übermittlungen, die davor auf Grundlage von § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) erfolgt sind, bleiben zulässig.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bürgerbüro unter Tel. 07451 901-221 oder per E-Mail an buergerbuero@horb.de.