Beginn der vorbereitenden Untersuchungen
Der Gemeinderat der Stadt Horb a. N. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. April 2026 den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zum Zweck der Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch wie folgt beschlossen:
- Das Gebiet „Fruchtkasten / Innenstadt II“ wurde als städtebauliches Problemgebiet ermittelt. Der Gemeinderat beschließt deshalb zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit, vorbereitende Untersuchungen nach § 141 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Gebiet „Fruchtkasten / Innenstadt II“ durchführen zu lassen. Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden bestimmt:
- Nachhaltige Sicherung der zentralen Funktionen der Horber Innenstadt: Ort für Einzelhandel und Kultur, der Identifikation, zum Arbeiten und Wohnen, für Versorgung und Freizeit
- Stärkung der historischen Altstadt und Identitätsbildung sowie Qualifizierung und Inszenierung des gewachsenen historischen Zusammenhangs durch geeignete Maßnahmen, z. B. Erneuerung stadtbildprägender und denkmalgeschützter Gebäude
- Schaffung von weiterem Wohnraum, Steigerung der Attraktivität der Innenstadt als Wohnstandort, Aufwertung des vorhandenen Wohnraums durch Umnutzung, Modernisierung und Instandsetzung der Bestandsimmobilien insbesondere auch unter energetischen Gesichtspunkten
- Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs, Förderung klimafreundlicher Mobilitätsformen und Verbesserung der Erreichbarkeit von Einzelhandel und Gastronomie durch Umgestaltung der Neckarstraße sowie angrenzender Bereiche zum Shared Space mit barrierefreier Gestaltung zur Erhöhung von Aufenthaltsqualität und Sicherheit
- Aufwertung des öffentlichen Raums, Steigerung der Lebensqualität und sozialen Begegnung durch Schaffung attraktiver, multifunktionaler Aufenthaltsflächen mit Sitzgelegenheiten, Spiel- und Erholungszonen insbesondere auf der Christophorusbrücke, im Bereich Fruchtkasten und im Reibegäßle
- Stadtklimatische Verbesserung und ökologische Aufwertung durch Pflanzung von Bäumen als Aspekte der Qualifizierung grüner und blauer Infrastruktur
- Schaffung inklusiver, generationengerechter und barrierearmer Räume sowie Aufwertung des Wohnumfelds zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts im gesamten Sanierungsgebiet auch durch die Umnutzung des Fruchtkastens in eine Gemeinbedarfseinrichtung
2. Das Untersuchungsgebiet ist im Lageplan vom März 2026 umgrenzt, dieser Plan wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.
Der Lageplan ist im Rathaus, Zimmer 432 vom 8. Mai 2026 bis 22. Mai 2026 ausgelegt und kann dort innerhalb der geltenden Öffnungszeiten eingesehen werden.
Hinweise:
- Der Beschluss über vorbereitende Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets. Dieses bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
- Auskunftspflicht nach § 138 BauGB: Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte, sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Stadt Horb a. N. oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich sind. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden (§ 138 Abs. 1 BauGB). Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft kann ein Zwangsgeld wiederholt angedroht und festgesetzt werden (§ 138 Abs. 4 i.V.m. § 208 Satz 2 bis 4 BauGB).
Horb a. N., den 8. Mai 2026
Michael Keßler, Oberbürgermeister