Kommunales Klimaanpassungskonzept

Die Stadt Horb übernimmt Verantwortung für den Klimaschutz und setzt sich aktiv für eine lebenswerte Zukunft kommender Generationen ein. Bereits 2011 hat der Gemeinderat beschlossen, bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden. Die Stadt Horb ist frühzeitig dem Klimapakt im Land Baden-Württemberg beigetreten und hat die Gründung der landkreisweit aktiven Energieagentur-in-Horb initiiert und bis heute begleitet. Im Jahr 2022 hat der Gemeinderat das Ziel der Klimaneutralität auf 2040 vorgezogen und einen Maßnahmenkatalog 2030 beschlossen. 

Gemäß dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) ist die Stadt Horb a.N. zur Erstellung eines kommunalen Klimaanpassungskonzepts verpflichtet. Dazu soll zunächst die fachbereichsübergreifende interne Projektgruppe entsprechend den Vorgaben aus der Verordnung zum Klimaanpassungskonzept (KAnK-VO) die Mindestanforderungen durch die jeweiligen zuständigen Fachbereiche erarbeiten und die grundsätzliche Struktur dem Gemeinderat vorlegen. Die Einbindung der Bürgerschaft und der weiteren Beteiligten ist dabei sicherzustellen.

Der Gemeinderat hat daher die Erstellung eines kommunalen Klimaanpassungskonzepts mehrheitlich beschlossen. Der Antrag der SPD-Fraktion „Neuer Aufbruch beim lokalen Klimaschutz, aber auch bei lokalen Klimaanpassungsmaßnahmen“ vom 9. Mai 2026 wird somit im Rahmen der Erstellung des Klimaanpassungskonzepts als bearbeitet angesehen.

Information zum Urteil im Rechtsstreit "Solarthermieanlage Cupasol" 

Die Stadt Horb beabsichtigte seinerzeit im Zusammenhang mit der Versorgung des Satzungsgebiets Hohenberg mit Nahwärme ergänzend eine Solarthermieanlage zu errichten. Mit der Baumaßnahme sollte zusätzliche Wärmeenergie erzeugt und in dem angrenzenden Wärmespeicher gespeichert werden. Insbesondere während der Sommermonate sollte dadurch der Betrieb der sonstigen Heizanlagen weitgehend reduziert werden. Die Wärmeenergie aus der Solarthermieanlage sollte sowohl für die Anschlussnehmer als auch für die Stadtwerke ein möglichst wirtschaftlicher und effizienter Betrieb der Nahwärmeversorgung ermöglichen. Die Vergabe erfolgte an das Unternehmen Cupasol, dass seinerzeit auch den Nahwärmespeicher errichtet hatte.

Im Zuge der Umsetzung und Realisierung der geplanten baulichen Anlage musste die untere Baurechtsbehörde jedoch einen Baustopp verfügen, da eine für die geplante Anlage erforderliche statische Prüfung nicht erteilt werden konnte. Da eine Fertigstellung der geplanten Anlage nicht möglich gewesen war, sah sich die Stadt Horb letztlich veranlasst, gegen das beauftragte Unternehmen die Feststellungsklage zu erheben. In erster Instanz unterlag die Stadt vor dem Landgericht Rottweil. Im Berufungsverfahren hat allerdings das Oberlandesgericht Stuttgart der Berufung vollumfänglich stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der Generalunternehmervertrag mit der Cupasol GmbH am 4. März 2023 wegen erheblicher und von Cupasol zu vertretenden Mängeln der Tragwerksplanung sowie fehlender prüffähiger statischer Nachweise wirksam aus wichtigem Grund gekündigt werden durfte. Zugleich hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass Cupasol verpflichtet sei, der Stadt Horb sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der berechtigten Kündigung und den Mängeln resultieren. Die Schadensersatzpflicht ist damit gerichtlich geklärt.

Von der Fraktion OGL/BiM wurde der Antrag „zur Durchführung einer Ersatzvornahme zur Fertigstellung der Solarthermieanlage“ gestellt und am 23. Juni 2026 öffentlich in den Gemeinderat eingebracht und in dieser Sitzung zur erneuten Beratung vorgesehen.   

Der Gemeinderat hat das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Kenntnis genommen und  dabei auch den Antrag der OGL/BiM mehrheitlich als erledigt betrachtet. Auch hat das Gremium mehrheitlich die Stadtverwaltung beauftragt, die entstandenen Schäden umfänglich gegenüber der Cupasol GmbH geltend zu machen und gegegebenfalls bei Nichtzahlung eine Leistungsklage gegen das Unternehmen zu erheben. 

Fortschreibung der Regionalpläne zu den Themen Wind- und Solarenergie

Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Nordschwarzwald beriet am 11. März 2026 über die Abwägung der eingegangenen Anregungen und fasste den Satzungsbeschluss zum Regionalplan. Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Teilregionalplanes am 1. Juli 2026 wurde dieser verbindlich. 

In den Plan wurde der Standort WF 14 in Horb aufgrund von Bedenken, die in der zweiten Beteiligung vorgebracht wurden, und nach Abstimmungen mit den betroffenen Naturschutzbehörden nicht mit aufgenommen. Da dies eine Änderung der Planung bedeutet, ist ein weiteres Beteiligungsverfahren zu diesen Standorten erforderlich. In diesem „weitergehenden Verfahren“ bzw. der damit verbundenen dritten Beteiligung sind ausschließlich Stellungnahmen zu den beiden Standorten, nicht aber zum Teilregionalplan insgesamt möglich.

Die Verwaltung hatte die betroffenen Stadtteile aufgefordert, auf Basis der veröffentlichen Planung zur dritten Beteiligung Empfehlungsbeschlüsse in den Ortschaftsräten zu fassen. Gemarkungsmäßig von WF 14 betroffen sind die Stadtteile Bittelbronn, Grünmettstetten, Rexingen, Ihlingen und Dettingen. Die Beschlüsse wurden in die Gemeinderatssitzung am 29. September 2026 eingebracht. In der vorausgegangenen zweiten Beteiligung wurde auf Antrag durch den Gemeinderat am 30. September 2025 mehrheitlich beschlossen, dass der Standort WF 14 nicht in die Gebietskulisse des Entwurfes des Teilregionalplanes Windenergie aufgenommen werden soll. Eine entsprechende Stellungnahme an den Regionalverband wurde aber nicht abgegeben, da der Beschluss für die Stellungnahme insgesamt keine Mehrheit fand. Da die nun in der dritten Beteiligung vom Regionalverband vorgeschlagene Herausnahme des Standortes WF 14 der Beschlussfassung des Gemeinderates vom 30. September 2025 entspricht, hat der Gemeinderat dem Entwurf des Teilregionalplanes Windenergie mit der Herausnahme des Vorrangstandortes WF 14 im Rahmen der dritten Beteiligung mehrheitlich zugestimmt.

Überprüfung der Einrichtung eines Bezirksbeirates für die Kernstadt in Horb a. N.

Im Zuge der Neugestaltung der Innenstadt hat die OGL/BiM-Gemeinderatsfraktion am 10. Mai 2026 einen Antrag auf Einrichtung eines Bezirksbeirats für die Kernstadt und den Stadtteil Hohenberg gestellt. Begründet wird der Antrag mit einer Stärkung der Bürgernähe und einer besseren Repräsentation lokaler Belange. 

Nach Auffassung der Verwaltung werden durch einen Bezirksbeirat für die Kernstadt zusätzliche Strukturen geschaffen, die - unabhängig von der Einrichtung einer örtlichen Verwaltung und hierfür weiter aufzuwendender Kosten - das Verwaltungshandeln nicht vereinfachen. Im Gegenteil ist zu erwarten, dass dieses von zusätzlichen Schnittstellen, Doppelzuständigkeiten und Reibungsverlusten geprägt sein wird.

Gerade für die Kernstadt und den Hohenberg, die durch insgesamt 4 direkt gewählte Stadträte im Gemeinderat vertreten sind, erscheint die im Antrag der OGL/BiM angesprochene fehlende Interessenvertretung nicht begründet. Vielmehr würde unterstellt, dass die Stadträte aus der Kernstadt nicht in ausreichendem Maße als Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stehen. Ohnehin wenden sich Bürger aus der Kernstadt mit vergleichbaren Anliegen, die in den Ortschaften den Ortsvorstehern vorgetragen werden, sehr häufig auch direkt an den Oberbürgermeister, Bürgermeister oder die Fachbereichsleitungen in der Stadtverwaltung.

Insbesondere mit der Abschaffung der unechten Teilortswahl und der damit verbundenen Aufhebung der Sitzgarantie ist eine direkte Vertretung der Stadtteile im Gemeinderat nicht mehr zwangsläufig. So sind nach der Kommunalwahl 2024 neben der Kernstadt nur 12 der 17 Teilorte mit einem gewählten Vertreter im Gemeinderat vertreten. Damalige Befürchtungen, dass einzelne Teilorte im Hinblick auf die Vertretung eigener Interessen im Gemeinderat benachteiligt sind, wenn kein Vertreter aus dem Teilort im Gemeinderat vertreten ist, haben sich nicht bestätigt — insbesondere auch, da der Fokus der Gemeinderatsarbeit auf gesamtstädtisches Denken gelegt wurde.

Nach sorgfältiger Abwägung der Punkte hat der Gemeinderat den Antrag der OGL/BiM-Gemeinderatsfraktion mehrheitlich abgelehnt. 

Bebauungspläne und Bausachen

  • Dem Bebauungsplan „Ihlinger Tor“ in Horb wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) mehrheitlich zugestimmt.
  • Ebenfalls mehrheitlich beschloss der Gemeinderat weiter die 14. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet (GE) Hohenberg“ in Horb und Bildechingen.
  • Einem Baugesuch im Baugebiet „Brühl" in Bildechingen wurde die Zustimmung hinsichtlich der Gebäudehöhe und der Kubatur mehrheitlich erteilt. 

Weitere Informationen kurz und knapp

  • In der September-Sitzung des Gemeinderates war turnusgemäß eine Bürgerfragestunde eingeplant. Von den anwesenden Bürgern wurden keine Fragen gestellt.
  • Der Gemeinderat stimmte der Vergabe zur Erdgasbeschaffung für die Wärmeerzeugungsanlagen und zur Versorgung der kommunalen Gebäude an die Stadtwerke Freudenstadt GmbH & Co. KG für die Jahre 2027 und 2028 mehrheitlich zu.
  • Der Gemeinderat hat das gebührenrechtliche Ergebnis der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren für den Bemessungszeitraum 2023-2024 mehrheitlich festgesetzt. Dieses wird nun in die nächste Gebührenkalkulation eingestellt.

Die Beratungsunterlagen zu den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse finden Sie auf der städtischen Homepage unter www.horb.de/buergerinformationssystem.

Redaktion

Stadt Horb am Neckar