Gemeinsamer Gutachterausschuss
Horb am Neckar - Nordstetten
Ritterschaftsstraße 4
Zu den Aufgaben des Gutachterausschusses zählt auch die Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken (§193, Abs. 1 BauGB).
Mit dem Antragsformular Antrag auf Erstattung eines Gutachtens (PDF)können Sie die Erstattung eines Gutachtens beim Gemeinsamen Gutachterausschuss beantragen.
Hierbei wird zwischen drei verschiedenen Gutachtenarten unterschieden.
Das Verkehrswertgutachten kommt dann zum Einsatz wenn ein gerichtsfestes Gutachten benötigt wird. Es ist sehr ausführlich gestaltet und erfasst alle wertrelevanten Umstände. Das zu bewertende Objekt wird genau beschrieben, so dass auch Unbeteiligte sich ein gutes Bild von den Wertverhältnissen machen können. Es empfiehlt sich insbesondere bei Erbschaftsstreitigkeiten und Scheidungen.Nach Eingang des Antragsformulars per Post oder E-Mail vereinbart die Geschäftsstelle einen Besichtigungstermin. Zu diesem erscheinen dann der Sachverständige und mindestens drei Gutachter des Gutachterausschusses und besichtigen das Objekt von außen und innen vom Dach bis zum Keller und allen Nebengebäuden.
Nach der Festlegung des Objektstandards und weiterer für die Wertermittlung wichtiger Parameter fertigt die Geschäftsstelle das Gutachten aus bevor es mit Zustimmung der beteiligten Gutachter vom Vorsitzenden des Gutachterausschusses bzw. dessen Stellvertreter und dem Sachverständigen unterschrieben und per Post und E-Mail an den Auftraggeber versandt wird.
Die Bearbeitung nimmt in der Regel circa 8 Wochen in Anspruch.
Durch die Neubewertung zum Stichtag 1. Januar 2022 werden nach dem Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (Grundsteuer B) in Baden-Württemberg auf Grundlage der hierzu durch die Gutachterausschüsse veröffentlichten Bodenrichtwerte neu bewertet.
Die Bodenrichtwerte wurden von den Gutachterausschüssen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt ermittelt und auf dem Webportal BORIS-BW im Produkt "Grundsteuer B" (https://gutachterausschuesse-bw.de) veröffentlicht.
Die in § 38 Abs. 4 LGrStG geregelte Öffnungsklausel ermöglicht es den Steuerpflichtigen, ein qualifiziertes Gutachten einzureichen und somit den tatsächlichen Wert des Grund und Bodens des individuellen Grundstücks bzw. der wirtschaftlichen Einheit abweichend vom festgestellten Grundsteuerwert (Bodenrichtwert x Grundstücksgröße) nachzuweisen. Es ist zu beachten, dass die Abweichung gegenüber dem vom Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert nach § 38 Absatz 1 oder 3 LGrStG mehr als 30 Prozent betragen muss.
Ein solches Gutachten kann beim Gutachterausschuss oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Auftrag gegeben werden. In denjenigen Fällen, in denen eine Bewertung des Grund und Bodens ohne besondere Schwierigkeiten anhand der vorliegenden Informationen und ohne weitere Prüfungen vor Ort möglich ist, kann auch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ein Gutachten erstellen. Dies ist beispielsweise bei Flurstücken der Fall, die im Bebauungsplan ganz oder teilweise als Grünfläche ausgewiesen sind. Ob eine Gutachtenerstellung sinnvoll ist, prüft die Geschäftsstelle vorab in jedem Einzelfall. Erst mit der Auftragserteilung entsteht eine Gebührenpflicht.
Die Bearbeitung nimmt nach der Auftragserteilung in der Regel circa 4 Wochen in Anspruch.
Das Kurzwertgutachten kommt dann zum Einsatz wenn eine einfache Wertermittlung benötigt wird. Es ist kürzer gefasst und weist nur die wahrscheinlichen wertrelevanten Umstände auf, Dinge wie mögliche Altlasten oder Denkmalschutz werden oft nicht abgefragt . Das zu bewertende Objekt wird nur kurz beschrieben.
Das Kurzwertgutachten empfiehlt sich dann, wenn keine gerichtliche Auseinandersetzung zu erwarten ist.
Nach Eingang des Antragsformulars per Post oder E-Mail vereinbart die Geschäftsstelle einen Besichtigungstermin. Zu diesem erscheinen dann zumindest der Sachverständige und der Vorsitzende des Gutachterausschusses bzw. dessen Stellvertreter und besichtigen das Objekt von außen und innen vom Dach bis zum Keller und allen Nebengebäuden.Der Sachverständige fertigt dann das Gutachten aus bevor es vom Vorsitzenden des Gutachterausschusses bzw. dessen Stellvertreter und dem Sachverständigen unterschrieben und per Post und E-Mail an den Auftraggeber versandt wird.
Die Bearbeitung nimmt in der Regel circa 4 Wochen in Anspruch.
Die Gebühren für ein Gutachten sind abhängig vom ermittelten Verkehrswert und der Gebührensatzung des Gutachterausschusses zu entnehmen.
Horb am Neckar - Nordstetten
Ritterschaftsstraße 4