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Dienstleistung

Bebauungsplan, Aufstellung

Bebauungspläne als verbindliche Bauleitplanung werden aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Im Bebauungsplan wird durch Zeichnung und Texte festgesetzt, welche Nutzung auf den einzelnen Grundstücken zulässig ist. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Neben der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, überbaubaren und unbebaubaren Grundstücksflächen werden auch Verkehrsflächen, Grünflächen, Spielplätze und Flächen für Eingriffs-/ Ausgleichsmaßnahmen dargestellt. Weitere Inhalte richten sich nach § 9 (1) BauGB. Der Bebauungsplan wird in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 erstellt. Der Bebauungsplan besteht aus einem zeichnerischen Teil mit einer Zeichenerklärung, sowie separate Textteile, bestehend aus den planungsrechtlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften mit entsprechenden Festsetzungen. Dem Bebauungsplan beigefügt sind die Begründungen zu den Textteilen sowie eventuell vorhandene gutachterliche Beipläne wie z.B Grünordnungsplan, Verkehrsgutachten, Baugrunduntersuchung u.a.. Eine Sonderform ist der Vorhaben- und Erschließungsplan. Mit ihm soll ein ganz konkretes Bauvorhaben geschaffen werden.

Die Aufstellung und Ausarbeitung eines Bebauungsplanes erfolgt in mehreren Verfahrensschritten, die im BauGB vorgeschrieben sind. Hierunter fallen auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die öffentliche Planauslegung des Bebauungsplanentwurfes mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und dem Recht des Einspruches durch Vorbringung von Anregungen und Hinweisen während der Auslegungsfrist. Das BauGB schreibt für verschiedene Verfahrensschritte eine „ortsübliche Bekanntmachung“ vor.

Die Verfahrensabläufe richten sich nach gesetzlichen Vorgaben. Der Beginn eines Verfahrens muss vom Gemeinderat beschlossen werden.

Diese Bekanntmachungen erfolgen in Horb a.N. ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Horb am Neckar. Der Bebauungsplan wird in den kommunalen Gremien beraten und im Gemeinderat als Satzung beschlossen. Erst nach amtlicher Bekanntmachung tritt er in Kraft.

Grundstätzlich besteht die Möglichkeit, Bebauungspläne zu ändern. Aufwand und Möglichkeiten hängen hierbei vom Inhalt der Änderung ab und sind im Einzelfall abzustimmen.

Die Verfahrensabläufe richten sich nach gesetzlichen Vorgaben. Der Beginn eines Verfahrens muss vom Gemeinderat beschlossen werden.

Hinweis: Einsichtnahme und Auszüge bei rechtsverbindlichen Bebauungsplänen erteilt die Baugenehmigungsbehörde.

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Mitarbeiter
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Frist/Dauer
Die Fristen zu den jeweiligen Verfahrensständen im Bauleitplanverfahren richten sich nach den Vorgaben des Baugesetzbuches.
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Kosten/Leistung
Kosten für Bebauungsplanänderungen trägt in der Regel der Antragsteller. Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall.
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Weitere Hinweise
Aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen finden Sie hier.
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