Rathaus

Dienstleistung

Hundesteuer - Befreiung beantragen

Auf Antrag kann das Halten von Hunden
  • die dem Schutz und der Hilfe von hilfsbedürftigen Personen dienen
  • die der Rettung und dem Schutz der Bevölkerung dienen
  • mit Wachhundeigenschaften zum Schutz von Gebäuden
  •  zu beruflichen Zwecken

von der Hundesteuer befreit werden.
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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin

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Voraussetzungen

Die Voraussetzungen können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

In der Regel sind beispielsweise Rettungs- und Blindenhunde befreit.

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Erforderliche Unterlagen
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H"
  • Nachweise, die den Tatbestand der Steuerbefreiung belegen
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Kosten/Leistung

Keine

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Rechtsgrundlage
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 6 Hundesteuersatzung der Stadt Horb a.N.
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Satzung
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Zugehörigkeit zu

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