Dienstleistung
Hundesteuer - Befreiung beantragen
Auf Antrag kann das Halten von Hunden
von der Hundesteuer befreit werden.
- die dem Schutz und der Hilfe von hilfsbedürftigen Personen dienen
- die der Rettung und dem Schutz der Bevölkerung dienen
- mit Wachhundeigenschaften zum Schutz von Gebäuden
- zu beruflichen Zwecken
von der Hundesteuer befreit werden.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin
Die Voraussetzungen können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
In der Regel sind beispielsweise Rettungs- und Blindenhunde befreit.
- Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H"
- Nachweise, die den Tatbestand der Steuerbefreiung belegen
Keine
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 6 Hundesteuersatzung der Stadt Horb a.N.