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Dienstleistung

Räum- und Streupflicht

Die wesentlichen Bestimmungen der Räum- und Streupflicht sind in der Streupflichtsatzung der Stadt Horb am Neckar vom 19.12.1989 geregelt. Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Straßenanlieger verpflichtet, die Gehwege und bestimmte entsprechende Flächen bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Als Straßenanlieger gelten die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Soweit zwischen dem Privatgrundstück und der Straße eine öffentliche Fläche mit nicht mehr als 10 m Breite liegt, gelten auch die Eigentümer und Besitzer dieser Grundstücke als Straßenanlieger. Für den Fall, das mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche betroffen sind, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung dieser Straßenanlieger; in diesem Fall haben diese durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sie ihrer Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß nachkommen.

Die Straßenanlieger sind im Außenverhältnis für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Räum- und Streupflicht verantwortlich. Der einzelne Straßenanlieger kann insbesondere bei einem Schadensfall zivilrechtlich haftbar und schadenersatzpflichtig gemacht werden. Zuwiderhandlungen gegen einzelne Bestimmungen der Streupflichtsatzung können außerdem als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf

Die Räum- und Streupflicht bezieht sich auf Gehwege, Fußwege, Staffeln und sonstige entsprechende Flächen, die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet sind. Soweit auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind oder in verkehrsberuhigten Bereichen gilt die Räum- und Streupflicht für einen entsprechenden Streifen am Fahrbahnrand mit einer Breite von 1,50 m. Die Straßenanlieger haben die Gehwege und die entsprechenden Flächen auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind i. d. R. mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche oder - wenn der Platz dafür nicht ausreicht - am Fahrbahnrand anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann. Die von Schnee und auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn mit einer Breite von mindestens 1 m zu räumen. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es ebenfalls nicht zulässig, Schnee oder Eis so auf die Fahrbahn zu verbringen, dass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert werden.


Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die entsprechenden Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt, Sägemehl oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Ausnahmsweise dürfen Salz oder sonstige auftauende Stoffe gestreut werden, wenn die Glätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden kann. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken.

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Frist/Dauer

Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte:
Die Gehwege und die sonstigen Flächen müssen werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr.


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Satzung
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Zugehörigkeit zu
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