Dienstleistung
Vergnügungssteuer
Steuergegenstand
die entgeltliche Benutzung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit;
die entgeltliche Benutzung von Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit;
die entgeltliche Benutzung von sonstigen Spielgeräten wie
Warenspielautomaten, Unterhaltungsgeräten, Geschicklichkeitsspielen sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art einschließlich zum Spielen geeigneter Computer (einschließlich Internet-PCs).
Verfahrensablauf
Die Aufstellung und Entfernung ist der Stadt Horb a. N. bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgeräts, den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. Hierfür sind die Vordrucke der Großen Kreisstadt Horb a. N. zu verwenden.
Anmeldepflichtig ist der Aufsteller (Steuerschuldner) sowie der Besitzer, der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke.
Der Steuersatz für jeden angefangenen Kalendermonat beträgt
a) je Gerät mit Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
Steuersatz Mindestbetrag:
4,8 % vom Spieleinsatz
in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften und sowie an allen anderen Aufstellungsorten, soweit diese öffentlich zugänglich sind
Steuersatz Mindestbetrag:
4,8 % vom Spieleinsatz
b) je Gerät ohne Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von
§ 33 i oder §60 Abs. 3 der GewO 80,00 Euro
in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften
und Internetcafés sowie an allen anderen Aufstellungsorten,
soweit diese öffentlich zugänglich sind 50,00 Euro