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Dienstleistung

Sondernutzung von Straßen innerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen

Jeder kann die öffentlichen Straßen im Rahmen ihrer Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr benutzten. Dies wird als Gemeingebrauch bezeichnet. Wenn öffentliche Straßen darüber hinaus, das heißt für etwas anderes als den Verkehr benutzt werden sollen, ist dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Beispiele solcher Sondernutzung können sein:

  • der Verkauf von Waren aller Art
  • das Aufstellen von Tischen und Stühlen für ein Straßencafé
  • die Ausübung von Straßenkunst

Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Genehmigung beantragen (beispielsweise für Werbeanlagen oder Warenautomaten).

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Mitarbeiter
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Voraussetzungen

Sie möchten eine Straße oder Teile davon für etwas anderes als den üblichen Verkehr nutzen.

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Verfahrensablauf

Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Nutzen Sie dafür das vorgesehene Antragsformular. Sie erhalten es bei der zuständigen Stelle oder es steht, je nach Angebot, im Internet zum Download zur Verfügung.

Die zuständige Stelle prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.

Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht

  • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
  • Fußgängerinnen und Fußgänger oder alle, die in dieser Straße wohnen (Anwohner), durch Lärm belästigen,
  • die Straße übermäßig verschmutzen oder
  • das Stadtbild beeinträchtigen

Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich.
Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

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Frist/Dauer
Die Sondernutzungserlaubnis sollte spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung beantragt werden.
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Kosten/Leistung

 Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis werden meist zwei Gebühren erhoben:

  • Verwaltungsgebühr für den Verwaltungsaufwand der Genehmigungsbehörde
    • ist die Genehmigungsbehörde eine Landesbehörde: je nach Aufwand zwischen 10 Euro und 250 Euro
    • ist die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, ein Stadt- oder Landkreis: je nach deren Gebührensatzungen
  • Sondernutzungsgebühr für die über den Widmungszweck hinausgehende Inanspruchnahme der Straßenfläche
    • bei Straßen, die sich in der Baulast des Bundes/Landes befinden, je nach Art und Umfang der Inanspruchnahme: zwischen 10 Euro und 500 Euro jährlich
    • bei Straßen in der Baulast der Gemeinden/Stadt- oder Landkreise: je nach deren Gebührensatzung

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Rechtsgrundlage
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Satzung
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Zugehörigkeit zu
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