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Dienstleistung

Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr beantragen

Eine Erlaubnis beziehungsweise Ausnahmegenehmigung brauchen Sie für

  • die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie
  • die Beförderung von Ladung mit überhöhten Abmessungen.

Hinweis: Die Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr braucht sorgfältige Planung, besonders bei sehr hohen Maß- und Gewichtsüberschreitungen. Je nach Fahrzeugtyp können die Anforderungen sehr unterschiedlich sein. Besprechen Sie diese mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

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zuständige Stelle

die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde,

  • in deren Zuständigkeitsbereich der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt oder
  • in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht.
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Voraussetzungen

Die Erlaubnis können Sie unter anderem erhalten, wenn

  • für den beantragten Verkehr die Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser nicht infrage kommt,
  • geeignete Straßen zur Verfügung stehen und
  • Sie eine unteilbare Ladung befördern. Bei mehreren Teilen gelten Sonderbestimmungen.
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Verfahrensablauf
Anträge von Firmen oder Privatpersonen sind am Betriebsstandort oder Wohnort oder bei der Gemeinde des Abfahrtsortes für den Schwertransport zu stellen. Weitere Auskünfte, insbesondere auch über im Einzelfall erforderliche Unterlagen, erteilen Ihnen die zuständige/n Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung.
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Frist/Dauer
Anträge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden, wegen entsprechender Bearbeitungsdauer und ggf. Anhörung weiterer Behörden jedoch mindestens 14 Tage vor Transportbeginn.
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Bearbeitungsdauer

in der Regel: zwei Wochen

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Kosten/Leistung

je nach Aufwand, Umfang und Dauer der Erlaubnis

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Rechtsgrundlage

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

  • § 29 Absatz 3 Übermäßige Straßenbenutzung
  • § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

  • § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
  • § 34 Achslast und Gesamtgewicht
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Zugehörigkeit zu

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