Dienstleistung
Vereinsbürgschaften
Die Stadt Horb a.N. darf eine Bürgschaft nur im Rahmen ihrer Aufgabenstellung übernehmen (§ 88 Abs.2 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg). Reine Gefälligkeitsbürgschaften scheiden von vornherein aus. Eine Bürgschaft kommt zum Beispiel in Frage, wenn ein eingetragener örtlicher Verein eine Einrichtung erstellt und die Finanzierung teilweise über ein Kreditinstitut erfolgt.
Bürgschaftsanträge sind schriftlich unter Überlassung von Finanzierungsangeboten einzureichen. Der Stadt Horb a.N. sind Unterlagen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf Bürgschaftsübernahme. Für Bürgschaftsübernahmen ist die Zustimmung des Gemeinderats und der Dienstaufsichtsbehörde erforderlich.
Prüfung und Komplettierung der Unterlagen, Vorlage und Diskussion im zuständigen politischen Gremium und Genehmigungsverfahren bei der Dienstaufsichtsbehörde benötigen Zeit. Stellen Sie deshalb Anträge auf Bürgschaftsübernahme rechtzeitig.