Rathaus

Dienstleistung

Abwasserbeitrag

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die erstmalige Herstellung der Anlagen und Einrichtungen der öffentlichen Abwasserbeseitigung (Kanalisationen, Sammler, Kläranlagen u.a.) erhebt die Gemeinde Anschlussbeiträge. Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich nutzbaren bzw. bebauten Grundstücke, bei denen die Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung gegeben ist bzw. geschaffen wird.
Im Gegensatz zur Abwassergebühr ist der Abwasserbeitrag eine einmalige Leistung.

Grundlage für die Ermittlung des Beitrags ist die sogenannte Globalberechnung. In dieser werden für das gesamte Gemeindegebiet die Herstellungskosten aller Anlagen und Einrichtungen der Abwasserbeseitigung der Summe der Flächen aller an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke gegenübergestellt.

Bei den Herstellungskosten werden neben den bereits angefallenen auch die Kosten für künftig noch herzustellenden Anlagen und Einrichtungen berücksichtigt. Entsprechend werden bei den Grundstücken sowohl die bereits angeschlossenen als auch alle künftig noch anzuschließenden Flächen miteingerechnet.
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Verfahrensablauf
Bei Baugrundstücken in Neubaugebieten, die von der Gemeinde verkauft werden, ist der Abwasserbeitrag im Kaufpreis enthalten und wird beim Verkauf abgelöst.
Ablösung bedeutet die vertragliche Vereinbarung der Beitragszahlung und tritt an die Stelle eines förmlichen Bescheids.

Wenn für Grundstücke in Einzelfällen (z.B. aufgrund einer erstmaligen Bebauung) der Abwasserbeitrag zu erheben ist, wird er in der Regel durch förmlichen Bescheid festgesetzt. Jedoch ist auch in solchen Fällen eine Ablösung möglich.
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Frist/Dauer
Gegen einen förmlichen Beitragsbescheid kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats Widerspruch erheben, worauf auch im Bescheid selbst hingewiesen wird. Wenn die Frist ohne Einlegung eines Widerspruchs verstreicht wird der Bescheid rechtskräftig.
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Kosten/Leistung
Die Höhe des Abwasserbeitrags richtet sich nach der aktuell gültigen Abwassersatzung (siehe unten).
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Zugehörigkeit zu

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