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Dienstleistung

Abwassergebühren

Zur Deckung der laufenden Kosten für den Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigung erhebt die Gemeinde Abwassergebühren. Dabei bilden alle Anlagen der Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet (Leitungsnetz, Kläranlagen, Regenrückehalte- und -überlaufbecken, Hebewerke u.a.) eine einheitliche Einrichtung. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer aller Grundstücke, von denen Abwasser in die Anlagen der Abwasserbeseitigung eingeleitet wird.

Die Gebühr ist so zu kalkulieren, daß die laufenden Ausgaben der Abwasserbeseitigung abzüglich anderweitiger Einnahmen gedeckt werden. Ein Überschuss darf nicht einkalkuliert werden. Soweit sich in einem Haushaltsjahr dennoch eine Kostenüberdeckung ergibt, ist diese durch Verrechnung mit Unterdeckungen vorangegangener oder nachfolgender Jahre auszugleichen. Der Ausgleich muss innerhalb eines Zeitraumes von längstens fünf Jahre erfolgen.

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Verfahrensablauf

Die Abwassergebühr wird für das auf einem Grundstück anfallende Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennt berechnet.

Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der abgeleiteten Schmutzwassermenge. Als Schmutzwassermenge gilt grundsätzlich die bezogene Frischwassermenge, die durch einen Zähler erfasst wird. Wassermengen, die nicht als Abwasser abgeleitet wurden, können beim Nachweis der betreffenden Menge auf Antrag abgesetzt (d.h. bei der Abwassergebühr abgezogen) werden.

Die Abwassergebühr für das Schmutzwasser und Niederschlagswasser wird im selben jährlichen Bescheid wie die Wassergebühr berechnet und festgesetzt. Auf die Jahresgebühr werden vierteljährliche Vorauszahlungen erhoben.

Für Abwasser, das aus Gruben oder Hauskläranlagen abtransportiert und bei der Kläranlage angeliefert wird, wird die Gebühr nach der angelieferten Menge berechnet und für jede Anlieferung einzeln festgesetzt.

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Frist/Dauer

Gegen einen förmlichen Gebührenbescheid kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats Widerspruch erheben, worauf auch im Bescheid selbst hingewiesen wird. Wenn die Frist ohne Einlegung eines Widerspruchs verstreicht, wird der Bescheid rechtskräftig.

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