Rathaus

Dienstleistung

Zwangsversteigerung / Zwangsverwaltung

Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen zur Durchsetzung gemeindlicher Forderungen wird dann in Erwägung gezogen, wenn andere Beitreibungsmöglichkeiten durchgeführt wurden und diese nicht zum Erfolg geführt haben. Grundsätzlich setzt die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen voraus, dass der Vollstreckungsschuldner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind auf Antrag der Stadtkasse die Amtsgerichte und Grundbuchämter zuständig.

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