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Dienstleistung

Denkmalschutz

In der Großen Kreisstadt Horb a.N. (mit Stadtteilen) sind die Kulturdenkmale in einer Denkmalliste erfasst. Hinzu kommen Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung, die im Denkmalbuch eingetragen worden sind.

Kulturdenkmale sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

Außerdem ist das vorhandene Erscheinungsbild der Horber Altstadt Gegenstand des Schutzes nach der Gesamtanlagenschutzsatzung.

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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf

Nach dem Denkmalschutzgesetz darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde zerstört oder beseitigt werden,

  • in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder
  • aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit dies für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.

Sind innere und äußere Veränderungen an einem Kulturdenkmal vorgesehen (auch alle Maßnahmen, die auf das Erscheinungsbild von Einfluss sind, wie z. B. Fassadensanierung, Farbgebung, Fensteränderung), so sind diese frühzeitig beim Bürgermeisteramt Horb a.N. anzumelden.

Zur Besprechung der vorgesehenen Maßnahmen findet ein Ortstermin mit dem Antragsteller, Vertretern des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Denkmalpflege - und des Bürgermeisteramtes Horb a.N. statt.

Gegebenenfalls erteilt das Bürgermeisteramt Horb a.N. die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Diese ist auch erforderlich, um eventuell eine erhöhte steuerliche Absetzungsmöglichkeit nutzen zu können. Das Bürgermeisteramt Horb a.N. - Fachbereich Recht und Ordnung - ist für die Erteilung der entsprechenden steuerlichen Bescheinigungen nach §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes zuständig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Zuschuss beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung Denkmalpflege, beantragt werden. Auskünfte hierzu werden bei einem Ortstermin erteilt.

Nach §4 der Gesamtanlagenschutzsatzung (GASS) bedürfen Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage ("Altstadt Horb") der Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde.

Zu beachten ist, dass für die vorgesehenen Maßnahmen eventuell auch ein Antrag auf Baugenehmigung erforderlich wird. In diesem Fall schließt die Baugenehmigung die denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. Zustimmung mit ein.

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Kosten/Leistung

Genehmigungen nach dem Denkmalschutzgesetz und der Gesamtanlagenschutzsatzung sind in der Regel gebührenfrei

Die Gebühren für eine Erteilung einer Bescheinigung nach §§7i, 10f, 10g und 11b Einkommensteuergesetz zur Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten sowie zur Absetzung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen betragen 2 von Tausend des bescheinigten Wertes, mindestestens 60,-€.

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Satzungen
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Broschüre
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Zugehörigkeit zu
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