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Stadtnachricht

Finanzamt informiert zu Fotovoltaikanlagen


Bei der Einkommensteuer sind Fotovoltaikanlagen ab 2022 steuerbefreit. Dies bedeutet, dass der auf, an oder in Gebäuden erzeugte Strom nicht mehr einkommensteuerpflichtig ist. 
Voraussetzung hierfür ist, dass

• die Leistung von PV-Anlagen bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien nicht mehr als 30 kW/kWp beträgt.
• die Leistung von PV-Anlagen bei Gebäuden mit mehreren Wohn- und/oder Gewerbeeinheiten nicht mehr als 15 kW/kWp je Wohn- und /oder Gewerbeeinheit beträgt. 
Damit ist für die allermeisten PV-Anlagen ab 2022 keine Gewinnermittlung mehr zu erstellen und beim Finanzamt abzugeben. Für die Einkommensteuerbefreiung ist kein Antrag erforderlich und sie gilt unabhängig davon, wann die PV-Anlage in Betrieb genommen wurde. Bei der Umsatzsteuer gilt ab 1. Januar 2023 ein Nullsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikanlagen. Für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einschließlich weiterer wesentlicher Komponenten an den Betreiber gilt eine Umsatzsteuer von 0 Prozent. Die Einführung des Nullsteuersatzes soll für Betreiber zu einer Bürokratieentlastung führen. Der Nullsteuersatz ist auf Anlagen beschränkt, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Die Lieferungen der Hersteller, Großhändler oder Einzelhändler an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.

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