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Stadtnachricht

Finanzamt informiert zur Grundsteuer-Reform


A. Abgabe von Grundsteuererklärungen
Die Abgabefrist beim Grundvermögen ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Erinnerungsschreiben ergehen voraussichtlich Ende März 2023. Statt Anträge auf Fristverlängerung zu stellen, ist es besser, bis dahin zu versuchen, die Erklärung mit ELSTER einzureichen. Auch Angehörige (Kinder, Enkel) können und sollten für ihre Verwandtschaft unter ELSTER.de die Grundsteuererklärung abgeben.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind die Erklärungen bis 31. März 2023 abzugeben. Auch einzelne oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke – Stückländereien – werden als „Betriebe“ bezeichnet. 
Hinweis für Land- und Forstwirtschaft: Bei Erklärungsabgabe sind im Hauptvordruck (GW-1 BW) keine Flurstücke zu vermerken, sondern ausschließlich in der Anlage GW-3 BW.

B. Erläuterungen 
Vor einer Anfrage oder einem Telefonat beim Finanzamt ergeht die Bitte, umfangreiche Erläuterungen in den Anschreiben zu lesen oder sich unter www.grundsteuer-bw.de zu informieren. Es gibt FAQs, Erklärvideos, Ausfüllhilfen und Beispielfälle im Internet.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  

C. Das Finanzamt hat meist nicht alle Daten
Es ist keineswegs so, dass dem Finanzamt alle Daten zur Verfügung stehen. Die bisherigen Feststellungen sind bis zu 60 Jahre alt. Wie sich herausgestellt hat, sind in einer größeren Anzahl Daten hinsichtlich des Umfanges und der Zusammensetzung einer wirtschaftlichen Einheit oder des Eigentums nicht mehr stimmig. So gibt es Fälle, in denen als Eigentümer von Grundstücken Personen hinterlegt sind, die schon längst verstorben sind. In anderen Fällen sind Personen Teil einer Grundstücks- oder Erbengemeinschaft, ohne dies zu wissen. Es gab Betroffene, denen mit dem Anschreiben des Finanzamts erstmals eröffnet wurde, dass sie an einer Erbengemeinschaft beteiligt sind. Weiterhin ist es so, dass bei Nichtabgabe der Erklärung z. B. der Abschlag wegen überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken nicht gewährt werden kann.

D. Bescheid-Bekanntgabe
Grundsteuer-Feststellungsbescheide ergehen nach und nach. Dies kann auch mehrere Monate dauern und hängt mit dem Umfang von zu prüfenden Unklarheiten im Einzelfall zusammen. Von Rückfragen sollte abgesehen werden, zumal die Bescheide erst ab 2025 Verwendung finden. Die Bescheide beinhalten nur den Grundsteuer-Messbetrag der sich beim Grundvermögen wie folgt ermittelt: Grundsteuerwert x 1,30 v.T. bzw. x 0,91 v.T (bei Nutzung zu Wohnzwecken) Darauf wendet die Gemeinde einen noch festzusetzenden Hebesatz (%-Satz) an und erhebt ab 2025 damit die Grundsteuer. Die Höhe des Hebesatzes steht derzeit noch nicht fest.
Derzeit zu zahlende Grundsteuern (auch ggf. Erhöhungen durch Gemeinden) basieren noch auf altem Recht.

E. Einsprüche
Eingangs-Bestätigungen zu Einsprüchen können derzeit nicht erteilt werden. Bei Einspruchs-Abgabe mit ELSTER wird automatisch eine Übermittlungs-Bestätigung erteilt. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung würden ins Leere gehen, da die Grundsteuer erst ab 2025 erhoben wird. Entsprechende Anträge werden abgelehnt.

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Redakteur / Urheber
Finanzamt Freudenstadt

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