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Stadtnachricht

Information der Stadtwerke Horb zu den Preisbremsen für Gas/Wärme und Strom


Der Bundesgesetzgeber hat am 24.12.2022 Preisbremsen in Kraft gesetzt, die Letztverbraucher/-innen von Wärme, Gas und Strom entlasten sollen. Damit soll verhindert werden, dass Haushalte, aber auch Unternehmen, wirtschaftlich durch die stark gestiegenen Preise überfordert werden.

Die Mittel für die Entlastung stellt der Bund. Sie stammen teilweise aus der Abschöpfung der hohen Gewinne, die manche Stromerzeuger im vergangenen Jahr erzielt haben. Die Entlastung fließt den Letztverbrauchern über ihre Energieversorger zu. Sie verringert die Ausgaben für Strom, Gas und Wärme. Anders als vielfach wahrgenommen, handelt es sich aber nicht um einen gesetzlich festgelegten subventionierten Preis. Vielmehr erhält jeder entlastungsberechtigte Kunde einen Entlastungsbetrag gutgeschrieben, so dass sich Energiesparen auch mit den Energiepreisbremsen lohnt.

Preisbremse Strom

Ab März zahlen private Haushalte und andere kleine Verbraucher mit weniger als 30.000 kWh Jahresverbrauch einen Arbeitspreis von höchstens 40 Cent/kWh für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für alle weiteren Abnahmemengen fällt der vertraglich vereinbarte Preis an, wird weniger verbraucht, reduziert das vorgesehene Entlastungskontingent diesen Arbeitspreis weiter. Rückwirkend wird diese Entlastung auch für Januar und Februar 2023 gewährt.

Für Großabnehmer gelten besondere Konditionen. Wenn Sie zu dieser Gruppe gehören, die mehr als 30.000 kWh im Jahr bezieht, müssen Sie unter Umständen besondere Mitteilungspflichten erfüllen. In diesem Fall bitten wir Sie, sich rechtzeitig über die geltenden Mitteilungspflichten und die besonderen Bedingungen für die Hilfen für große Kunden zu informieren.

Preisbremse Gas/Wärme

Ebenfalls ab März wird der Gaspreis für Abnehmer mit weniger als 1,5 GWh im Jahr rückwirkend auch für Januar und Februar auf 12 Cent/kWh gedeckelt. Der Wärmepreis wird für diese Gruppe maximal 9,5 Cent/kWh betragen. Auch hier gilt diese Entlastung für 80% des prognostizierten Verbrauchs, so dass für zusätzliche Verbräuche der Vertragspreis gilt. Wird weniger abgenommen, so reduzieren sich die Kosten weiter.

Auch hier gelten für große Abnehmer besondere Konditionen. Der Referenzpreis ist geringer, gleichzeitig gibt es deutlich mehr Verpflichtungen und Bedingungen für die Hilfen. Auch hier bitten wir die Unternehmen, die dies betrifft, um Information und Rückmeldung.

Grundlagen sind § 31 Abs. 2 StromPBG und § 4 Abs. 4 EWPBG:

„Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen veröffentlichen über die Entlastung nach § 4 in leicht auffindbarer und verständlicher Form verbunden mit dem Hinweis, dass Energieeinsparungen auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können.“

„Der Erdgaslieferant hat bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 auf seiner Internetseite allgemein über die Entlastung nach § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 zu informieren. Die Informationen müssen einfach auffindbar und verständlich sein, einen Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.“

Aktuelle Information der Stadtwerke Horb a.N. zu Änderungen der Abschlagszahlungen Strom-/Gas-/Wärme und verzögerter Jahresendabrechnung (vom 27.02.2023)

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Stadtwerke Horb.

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Redakteur / Urheber
Stadtwerke Horb

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