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Stadtnachricht

Widmung des Privatwegs zum Rauschbart in Horb a. N. – Mühlen zu einem beschränkt öffentlichen Weg


Der Verwaltungs- und Technische Ausschuss/Betriebsausschuss (VTA/BA) hat in seiner Sitzung am 20. September 2022 beschlossen, der Widmung eines Privatwegs zum Rauschbart auf Gemarkung Horb a. N.-Mühlen als beschränkt öffentlichen Weg zuzustimmen, um rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen. Die Zufahrt für den Lieferverkehr und gehbehinderter Menschen zum Rauschbart erfolgt derzeit über einen Privatweg. Der private Personenverkehr ist von den Eigentümern des Privatweges nicht erwünscht.

Der Privatweg in Horb a. N. – Mühlen, der zum Rauschbart führt, wird mit sofortiger Wirkung zu einem beschränkt öffentlichen Weg gewidmet. Die Nutzung des Verkehrs beschränkt sich auf den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr, den Lieferverkehr vom Rauschbart und den von den Wirten des Rauschbarts organisierten Rikscha-Shuttle-Service für gehbehinderte Menschen. Weiterer Personenverkehr ist ausgeschlossen. Der Weg ist nachstehend abgedruckt und gekennzeichnet.

Rauschbartweg

Die Widmung erfolgt nach § 5 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Einziehungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Horb a. N., Marktplatz 8, 72160 Horb a. N. eingelegt werden.

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