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Stadtnachricht

Zweckverband Wasserversorgung Haugenstein


Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wurde mit Verordnung des Landratsamts Freudenstadt am 7. Januar 2003, zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Schachtbrunnen und Karstquelle des Zweckverbands Wasserversorgung Haugenstein, ein Wasserschutzgebiet (LfU-Nr. 237-015) festgesetzt.

Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Zonen. Es erstreckt sich auf die Gemarkungen Glatten, Glatten-Böffingen, Schopfloch, Schopfloch-Oberiflingen, Schopfloch-Unteriflingen, Horb a. N.-Dettlingen, Horb a. N.-Bittelbronn, Horb a. N.-Grünmettstetten. Für detaillierte Abfragen der einzelnen Gewanne, bzw. Zusendung der kompletten Verordnung, melden Sie sich bitte per Mail an t.buerkle(at)schopfloch.de.

Folgende Verbote nach der Schutzgebietsverordnung liegen vor:

  • Verbot der Lagerung von Festmist und Siliergut in Zone II, in Zone III in dichten Anlagen oder vorübergehend vor der Ausbringung auf angrenzende Flächen möglich (§5 Nr. 5).
  • Verbot der Lagerung von Jauche, Gülle und Gärsaft in Zone II, In Zone III in dichten Anlagen zulässig (§5 Nr. 6).
  • Verbot der Aufbringung von Grüngut und Bioabfallkompost in Zone II. In Zone III zulässig wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu befürchten ist (§6 Nr. 14)

Verbote nach SchALVO (Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung):

Zone III, II, I

  • Umbruchverbot von Dauergrünland
  • Verbot von Pflanzenschutzmitteln die Tolylfluanid und/oder Terbuthylazin enthalten (verschiedene Herbizide und Fungizide)
  • Einhaltung ordnungsgemäßer Landbewirtschaftung (Anpassung der Bewirtschaftungsmaßnahmen um Stickstoffauswaschung weitestgehend zu vermeiden

Zone II, I

  • Verbot flüssiger Wirschaftsdünger tierischer Herkunft
  • Verbot Sekundärrohstoffdünger (z.B. Klärschlamm, Stoffe aus Siedlungsabfällen, Tiermehl, etc.)
  • Auf A-Böden (Auswaschungsgefährdet) nur Rottemist (Stallmist mit hohem Strohanteil und Rottezeit von mindestens 3 Monaten) zulässig, Verbot von Tierpferchen, Weidenutzung nur bei angepasstem Tierbesatz ohne nachhaltige Narbenzerstörung und mit Versetzen der Viehtränken

Zone I

  • nur Grünland-Mähnutzung erlaubt

20. September 2021

Zeckverband Wasserversorgung Haugenstein

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Redakteur / Urheber
Zweckverband Wasserversorgung Haugenstein


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