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Stadtnachricht

Pflanzenrückschnitt im öffentlichen Verkehrsraum


Schön angelegte Gärten machen das Stadtbild attraktiv und einladend. Pflanzen, die in Straßen und Gehwege hineinragen oder morsche Pflanzenteile, die bei Schneelast und stürmischen Wind herunterfallen, können allerdings auch Gefahrensituationen verursachen.

Die Stadtverwaltung Horb a. N. erinnert deshalb daran, die Bepflanzung von Grundstücken unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit zu überprüfen. Hecken und Bäume, die in Gehwege und Fahrbahnen hineinragen, die die Sicht an Einmündungen behindern, Verkehrszeichen und Straßenlampen verdecken, sind zurückzuschneiden. Pflanzen, deren Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist, sind zu entfernen.

Nicht nur Straße oder Gehweg selbst müssen von Bewuchs freigehalten werden, sondern auch Räume oberhalb oder neben diesen Flächen. Über Straßen muss in der Regel ein freier Raum von 4,50 m eingehalten werden, über Rad- und Gehwegen 2,50 m. Bei Straßen und Radwegen ist außerdem ein seitlicher Abstand von 0,50 m freizuhalten. Bei einem Rückschnitt ist außerdem zu beachten, dass im Sichtfeld von Einmündungen Pflanzen nicht höher als 0,80 m sein dürfen. Das Wachstum bis zum Herbst nächsten Jahres, Schneelast, Nässe oder Fruchtbehang sollten dabei mit berücksichtigt werden.  

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet zwar Gehölzarbeiten zwischen dem 1. März und dem 30. September, Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen sind davon aber ausgenommen. Jederzeit zulässig sind notwendige und nicht aufschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen, schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs reduzieren oder notwendig sind, um die Pflanzen gesund zu erhalten. Umfangreichere Fäll- und Gehölzschnittarbeiten dürfen nur von Oktober bis Februar vorgenommen werden.

Lichtraumprofil von der Straße

Die rot schraffierte Fläche ist von überhängenden Ästen freizuhalten.

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Redakteur / Urheber

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