Stadtnachricht
Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen Corona-Verordnung (23.04.2020 - C57)
23.04.2020
Das Sozialministerium gibt nachfolgende Hinweise zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Um die aus Gründen des Infektionsschutzes dringend erforderliche verhaltenslenkende Wirkung der Corona-VO zu erreichen und nachhaltig abzusichern, ist eine konsequente Vorgehensweise dringend geboten. Außerdem erscheint es zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der vom Sozialministerium übermittelte Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessensleitend zu berücksichtigen ist.
Rechtsgrundlage für die Bußgeldfestsetzungen ist § 73 Abs. 1a Nummer 24 IfSG i.V.m. § 9 Corona VO.
Es ist zu berücksichtigen, ob ein Erstverstoß oder ein Folgeverstoß vorliegt. Im Wiederholungsfalle kann nach § 17 OWiG, § 73 Abs. 2 IfSG eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen. Auf die Straftatbestände der §§ 74 und 75 IfSG wird ergänzend hingewiesen.
Außerdem ist ein gesonderter Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit der CoronaVO Einreise vom 10.04.2020 zu beachten.
Sozialministerium