Stadtnachricht
Gehölzpflegearbeiten bis Ende Februar möglich
14.02.2019
Um die Lebensräume der Vögel während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie die der Kleinlebewesen zu schützen, gilt eine zeitliche Befristung des Bundesnaturschutzgesetzes für den jährlichen Hecken- und Baumschnitt. Vom 1. Oktober bis Ende Februar können Hecken, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände geschnitten und Bäume gefällt werden. Eingriffe dieser Art dürfen ab dem 1. März nicht mehr vorgenommen werden. Von der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt können keine Ausnahmen erteilt werden.
Ausgenommen sind aber forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie jährliche Form- und Pflegeschnitte an Bäumen und Hecken, Obstbäumen, Beeren- und Ziersträucher. Erlaubt sind auch Gehölzrückschnitte zur Freihaltung von Straßen und Gehwegen. Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grünflächen“ innerhalb geschlossener Ortschaften gelten ganzjährig andere Regelungen. Ein Merkblatt ist beim Landratsamt erhältlich.
Vorhaben in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, an Naturdenkmalen oder in geschützten Biotopen müssen immer vorab mit der Naturschutzbehörde abgestimmt werden.
Für weitere Informationen und Fragen wenden Sie sich an die Naturschutzbehörde beim Landratsamt Freudenstadt unter Tel. 07441 920-5034 oder -5035.