Rathaus

Dienstleistung

Baugenehmigung beantragen

Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, müssen Sie im Rahmen des umfassenden Baugenehmigungsverfahrens einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellen, sofern nicht das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren in Betracht kommt.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann (mit Ausnahme von Sonderbauten) durchgeführt werden bei der Errichtung von
- Wohngebäuden
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- Nebengebäuden und Nebenanlagen zu den vorstehend genannten Vorhaben

Beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beschränkt sich der Prüfungsumfang auf die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29-38 BauGB und auf die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der §§ 5-7 LBO (insbesondere Abstandsflächen). Für die Übereinstimmung mit den weiteren baurechtlichen Vorschriften trägt der Bauherr die Verantwortung!

Es besteht ein Wahlrecht zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und den regulären Baugenehmigungsverfahren.

Es gibt folgende Gebäudeklassen:

  • Gebäudeklasse 1: freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
  • Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
  • Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

^
Mitarbeiter
^
zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

^
Verfahrensablauf

Sie müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde einreichen.

Sofern Sie für die Antragstellung nicht den vonseiten der Baurechtsbehörde bereitgestellten Onlinedienst nutzen, benötigen Sie den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht auch im Internet zum Download zur Verfügung.

Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

Die Gemeinde benachrichtigt auf Veranlassung der Baurechtsbehörde die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Baurechtsbehörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.

^
Erforderliche Unterlagen
  • in der Regel:
    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung
    • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
    • eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Formular)
    • technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Formular)
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung

Sie müssen diese Unterlagen, sofern sie nicht elektronisch eingereicht werden, in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einreichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten, durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden Anträgen die Bauvorlagen gleich in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.

^
Frist/Dauer

keine

^
Bearbeitungsdauer
  • Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
  • In der Regel vier Monate, nachdem der Antrag eingegangen ist.
^
Kosten/Leistung

Abhängig von den Vorschriften der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.

^
Rechtsgrundlage

Landesbauordnung (LBO)

  • § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
  • § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
  • § 55 LBO (Nachbarbeteiligung)
  • § 58 LBO (Baugenehmigung)
  • § 59 LBO (Baubeginn)
  • § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

  • § 2 LBOVVO (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
  • § 4 LBOVVO (Inhalt des Lageplans)
^
Satzungen
^
Zugehörigkeit zu
^
Verwandte Dienstleistungen

Direkt | finden