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Dienstleistung

Grundstücksanschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen - Beiträge zahlen

Bei Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung müssen Sie einen Anschlussbeitrag zahlen. Durch diese Beiträge finanziert die Gemeinde die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen wie beispielsweise Kanäle, Kläranlagen und Regenrückhaltebecken.

Neben den Anschlussbeiträgen kann die Gemeinde einen Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss von Ihnen fordern.

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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt

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Voraussetzungen
  • Sie sind
    • Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstückes oder
    • erbbauberechtigt.
  • Ihr Grundstück kann an die öffentlichen Wasserversorgungs- beziehungsweise Abwasseranlagen angeschlossen werden.
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Verfahrensablauf

Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Beitragsbescheid, wenn Ihr Grundstück angeschlossen werden kann.

Hinweis: Sie kann festlegen, dass Sie eine angemessene Vorauszahlung bezahlen müssen.

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Kosten/Leistung

Der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten und dem in der Satzung der zuständigen Stelle festgelegten Verteilungsmaßstab. In der Regel ist das eine Kombination aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche.

Die zuständige Gemeinde setzt den Beitragssatz pro Maßstabseinheit in ihrer Satzung fest.

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Weitere Hinweise
Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus dem

- Teilbeitrag für den Abwasserkanal (Kanalbeitrag)
- Teilbeitrag für den mechanisch-biologischen Teil des Klärwerks mit Zuleitungssammler (Klärbeitrag)

Im Gegensatz zur Abwassergebühr ist der Abwasserbeitrag eine einmalige Leistung.

Grundlage für die Ermittlung des Beitrags ist die sogenannte Globalberechnung. In dieser werden für das gesamte Gemeindegebiet die Herstellungskosten aller Anlagen und Einrichtungen der Abwasserbeseitigung der Summe der Flächen aller an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke gegenübergestellt. Bei den Herstellungskosten werden neben den bereits angefallenen auch die Kosten für künftig noch herzustellende Anlagen und Einrichtungen berücksichtigt. Entsprechend werden bei den Grundstücken sowohl die bereits angeschlossenen als auch alle künftig noch anzuschließenden Flächen miteingerechnet.

Bei Baugrundstücken in Neubaugebieten, die von der Gemeinde verkauft werden, ist der Abwasserbeitrag im Kaufpreis enthalten und wird beim Verkauf abgelöst. Ablösung bedeutet die vertragliche Vereinbarung der Beitragszahlung und tritt an die Stelle eines förmlichen Bescheids.

Wenn für Grundstücke in Einzelfällen (z.B. im Zuge einer erstmaligen Bebauung oder aufgrund des Anschlusses an die Kanalisation) der Abwasserbeitrag zu erheben ist, wird er in der Regel durch förmlichen Bescheid festgesetzt. Jedoch ist auch in solchen Fällen eine Ablösung möglich.

Gegen einen förmlichen Beitragsbescheid kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats Widerspruch erheben, worauf auch im Bescheid selbst hingewiesen wird. Wenn die Frist ohne Einlegung eines Widerspuchs verstreicht, wird der Bescheid rechtskräftig.
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Satzung
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Zugehörigkeit zu
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