Rathaus

Dienstleistung

Wasserversorgungsbeiträge

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die erstmalige Herstellung der Anlagen und Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung (Leitungsnetz, Hochbehälter, Brunnen, Pumpwerke u.a.) erhebt die Gemeinde Anschlussbeiträge. Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich nutzbaren bzw. bebauten Grundstücke, bei denen die Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung gegeben ist bzw. geschaffen wird.
Im Gegensatz zur Wassergebühr ist der Wasserversorgungsbeitrag eine einmalige Leistung.

Grundlage für die Ermittlung des Beitrags ist die sogenannte Globalberechnung. In dieser werden für das gesamte Gemeindegebiet die Herstellungskosten aller Anlagen und Einrichtungen der Wasserversorgung der Summe der Flächen aller an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke gegenüberstellt.

Bei den Herstellungskosten werden neben den bereits angefallenen auch die Kosten für künftig noch herzustellenden Anlagen und Einrichtungen berücksichtigt. Entsprechend werden bei den Grundstücken sowohl die bereits angeschlossenen als auch alle künftig noch anzuschließenden Flächen miteingerechnet.

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Verfahrensablauf

Bei Baugrundstücken in Neubaugebieten, die von der Gemeinde verkauft werden, ist der Wasserversorgungsbeitrag im Kaufpreis enthalten und wird beim Verkauf abgelöst.
Ablösung bedeutet die vertragliche Vereinbarung der Beitragszahlung und tritt an die Stelle eines förmlichen Bescheids.

Wenn für Grundstücke in Einzelfällen (z.B. aufgrund einer erstmaligen Bebauung) der Wasserversorgungsbeitrag zu erheben ist, wird er in der Regel durch förmlichen Bescheid festgesetzt. Jedoch ist auch in solchen Fällen eine Ablösung möglich.

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Frist/Dauer

Gegen einen förmlichen Beitragsbescheid kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats Widerspruch erheben, worauf auch im Bescheid selbst hingewiesen wird. Wenn die Frist ohne Einlegung eines Widerspruchs verstreicht wird der Bescheid rechtskräftig.

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Kosten/Leistung

Die Höhe der Wasserversorgungsbeiträge richtet sich nach der aktuell gültigen Wasserversorgungssatzung (siehe unten).

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Satzung
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Zugehörigkeit zu
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