Amtsblatt Horb

Aktuelles

Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl


1. Am 26.September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende 24 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 001-19: Gymnasium
Wahlraum:               Gymnasium Horb, Erweiterungsbau EG, E051

Wahlbezirk 001-20: Grundschule
Wahlraum:               Gutermann-Grundschule Horb, Turnhalle

Wahlbezirk 001-21: Schulzentrum
Wahlraum:               Schulzentrum Horb, Mensa

Wahlbezirk 001-22: Pestalozzischule
Wahlraum:               Pestalozzischule Horb, Eingangshalle

Wahlbezirk 002-01: Ahldorf
Wahlraum:               Rathaus Ahldorf, Sitzungsraum 1. OG

Wahlbezirk 003-02: Altheim
Wahlraum:               Turn- und Festhalle Altheim

Wahlbezirk 004-03: Betra
Wahlraum:               Rathaus Betra, Schulraum, EG rechts

Wahlbezirk 005-04: Bildechingen Zehntscheuer
Wahlraum:               Zehntscheuer Bildechingen

Wahlbezirk 005-23: Bildechingen T.u.F.-Halle
Wahlraum:               Turn- und Festhalle Bildechingen, Hallenraum

Wahlbezirk 006-05: Bittelbronn
Wahlraum:               Rat- und Bürgerhaus Bittelbronn, Proberaum EG

Wahlbezirk 007-06: Dettensee
Wahlraum:               Rathaus Dettensee, Gemeindesaal

Wahlbezirk 008-07: Dettingen
Wahlraum:               Schlossscheuer Dettingen, Feuerwehrraum

Wahlbezirk 009-08: Dettlingen
Wahlraum:               Pfarrhaus Dettlingen, Pfarrsaal

Wahlbezirk 010-09: Dießen
Wahlraum:               Gemeindehaus Dießen, Gemeindesaal

Wahlbezirk 011-10: Grünmettstetten
Wahlraum:               Rathaus Grünmettstetten, EG rechts

Wahlbezirk 012-11: Ihlingen
Wahlraum:               Gemeindezentrum Mühle, Mühlesaal

Wahlbezirk 013-12: Isenburg
Wahlraum:               Rathaus Isenburg, Bürgersaal

Wahlbezirk 014-13: Mühlen
Wahlraum:               Turnhalle Mühlen

Wahlbezirk 015-14: Mühringen
Wahlraum:               Turnhalle Mühringen

Wahlbezirk 016-15: Nordstetten Rathaus
Wahlraum:               Rathaus Nordstetten, Sitzungssaal

Wahlbezirk 016-24: Nordstetten Schule
Wahlraum:               Grundschule Nordstetten, Turnhalle

Wahlbezirk 017-16: Talheim Rathaus
Wahlraum:               Rathaus Talheim, Talheimer Zentrum

Wahlbezirk 017-18: Talheim Steinachhalle
Wahlraum:               Steinachhalle Talheim

Wahlbezirk 018-17: Rexingen
Wahlraum:               Rathaus Rexingen, Leseraum

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 15. August 2021 bis 5.September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, indem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Gymnasium Horb, Fürstabt-Gerbert-Straße 21, 1. OG Klassenzimmer 151, 152, 153, A107 und A108 zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  • a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  • b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

  • seine Erststimme in der Weise ab,
    dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und

  • seine Zweitstimme in der Weise,
    dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  • a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
  • b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Horb am Neckar, 28. Juli 2021

Peter Rosenberger

Oberbürgermeister

^
Redakteur / Urheber

Direkt | finden