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Die Grundrente kommt


Am 1. Januar 2021 tritt das Grundrentengesetz in Kraft. Diese neue Leistung kommt Rentnerinnen und Rentnern zugute, die trotz langer Arbeitszeiten nur geringe Renten erhalten. Die Grundrente ist jedoch keine eigenständige Rente, sondern sie wird als Zuschlag zur gesetzlichen Rente automatisch berechnet und ausgezahlt. Ein Antrag ist für die Grundrente deshalb nicht notwendig.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg prüft bis Ende 2022 von sich aus bei allen von ihr betreuten rund 1,47 Millionen Renten, ob ein individueller Anspruch auf die neue Leistung besteht. Schätzungsweise kommen dafür etwa 160.000 Personen in Betracht. Dies allerdings nur, wenn nach der Übermittlung der entsprechenden Daten durch das Finanzamt die Einkommensgrenzen eingehalten werden.

Aus technischen Gründen können die ersten Bescheide voraussichtlich frühestens ab Mitte 2021 versandt werden. Selbstverständlich werden die Zuschläge in allen Fällen rückwirkend nachgezahlt, so dass den Versicherten keine Nachteile entstehen.

Die Grundrente kommt: Wer hat Anspruch?
Mit der Grundrente sollen von 2021 an langjährig Versicherte mit geringer Rente einen Zuschlag bekommen. In einem ersten Schritt sind dabei die Versicherungszeiten, die sogenannten Grundrentenzeiten, individuell zu prüfen. Einen anteiligen Zuschlag können Personen erhalten, die mindestens 33 Grundrentenjahre haben. Für einen vollen Zuschlag sind 35 oder mehr Jahre notwendig.

Grundrentenzeiten sind zum Beispiel Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit oder Selbstständigkeit, aus Kindererziehung und Pflege sowie Zeiten, in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat. Nicht mitgezählt werden Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II, Zeiten der Schulausbildung, einer Zurechnungszeit wegen Erwerbsminderung oder Tod, freiwillige Beiträge oder Zeiten eines Minijobs ohne eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft von sich aus bei allen von ihr betreuten Renten, ob ein Anspruch auf die Grundrente besteht. Ein Antrag ist deshalb nicht notwendig.

Um dem großen Informationsbedarf seitens der Rentnerinnen und Rentner gerecht zu werden, hat die DRV im Internet eine spezielle Themenseite mit allen Meldungen, häufigen Fragen und konkreten Beispielen rund um die Grundrente unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/grundrente veröffentlicht. Ferner finden Interessierte dort die Broschüre „Grundrente: Fragen und Antworten“ zum Herunterladen. Die Broschüre kann als Papierexemplar auch kostenlos unter der Telefonnummer 0721 825-23888 oder per E-Mail: presse(at)drv-bw.de bestellt werden.

Zuschlag berechnen

Bei der Grundrente handelt es sich um einen Zuschlag, der über Rentenpunkte berechnet und gemeinsam mit der Rente ausgezahlt wird. Damit der Zuschlag ermittelt werden kann, muss die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Versicherungskonten aller Rentner und Rentenantragsteller durchsehen. Dabei gehen in die Berechnung alle Monate im Versicherungsleben ein, die durch Pflichtbeiträge, Kindererziehung, Pflegezeiten oder Krankheit beziehungsweise Reha mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten im jeweiligen Jahr erreichen.

Aus diesen sogenannten Grundrenten-Bewertungszeiten wird dann ein monatlicher Durchschnitt gebildet. Wenn dieser Durchschnitt zwischen 30 und 80 Prozent liegt, dann wird der ermittelte Wert verdoppelt. Anschließend erfolgt eine Begrenzung auf 80 Prozent, sofern mindestens 35 Jahre an Grundrentenzeiten vorhanden sind. Wenn die individuellen Grundrentenzeiten zwischen 33 und 35 Jahren liegen, dann wird die Begrenzung zwischen 40 und 80 Prozent gestaffelt. Der Aufschlag wird anschließend zur Stärkung des Versicherungsprinzips noch pauschal um 12,5 Prozent gemindert.
Den so ermittelten Zwischenwert multipliziert man nun mit der Anzahl an Grundrenten-Bewertungszeiten (maximal 420 Monate), so dass sich die zusätzlichen Rentenpunkte ergeben. Der Wert eines solchen Punktes beträgt aktuell 34,19 Euro.

Einkommensanrechnung

Bei der Grundrente findet eine Einkommensprüfung statt. Als Einkommen sollen die eigene Rente und weiteres zu versteuerndes Einkommen berücksichtigt werden. Dieses wird vom Finanzamt festgestellt und der Deutschen Rentenversicherung automatisch mitgeteilt. Maßgebend ist grundsätzlich das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres, im Jahr 2021 also das Einkommen des Jahres 2019. Steuerfreie Einnahmen wie beispielsweise Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit und aus einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung (Minijob) bleiben ebenso wie Vermögen unberücksichtigt.

Dabei erhalten den Grundrentenzuschlag in voller Höhe nur diejenigen Rentner*innen, die im Jahr 2021 als Alleinstehende ein Monatseinkommen unter 1.250 Euro oder als Ehepaar unter 1.950 Euro zur Verfügung haben. Wenn das Einkommen darüber liegt, wird es zu 60 % angerechnet. Ab einem Monatseinkommen von 1.600 Euro beziehungsweise 2.300 Euro bei Ehepaaren wird der übersteigende Betrag zu 100 % auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

Einkünfte neben der Grundrente

Für die Berechnung der Grundrente wird das Einkommen neben der Rente geprüft. Dieses müssen die Rentner*innen jedoch grundsätzlich nicht an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) melden. Zwischen den Finanzbehörden und der DRV wird dafür ein automatischer Datenaustausch neu eingerichtet. Ausnahmen gibt es aber für Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrages in Höhe von 801 Euro pro Person und für Einkünfte von Rentner*innen, die im Ausland leben. In diesen Fällen müssen die Rentner*innen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Grundrentenbescheides ihre Kapitalerträge und Auslandseinkünfte selber an die DRV melden und entsprechende Nachweise vorlegen. Anschließend wird der Grundrentenzuschlag unter Berücksichtigung dieses Einkommens neu berechnet.

Der automatische Datenabgleich zwischen Rentenversicherung und Finanzamt beziehungsweise die Eigenmeldung von Kapitalerträgen oder Auslandseinkünften wird einmal jährlich wiederholt. Damit können Änderungen jeweils für die Zukunft eingerechnet werden. Darüber hinaus ist die DRV per Gesetz dazu aufgefordert, stichprobenartig etwaige Einkünfte zu kontrollieren.

Sozialleistungen neben der Grundrente

In Deutschland beziehen rund 1,2 Millionen Menschen neben ihrer Rente weitere  Sozialleistungen  wie  Wohngeld,Grundsicherung  für  Arbeitsuchende, Hilfen  zum  Lebensunterhalt,  Grundsicherung (im Alter oder bei Erwerbsminderung) oder fürsorgerische Leistungen der Sozialen Entschädigung. Wenn sich nun ab 2021 die Rente durch den neuen  Grundrentenzuschlag  erhöht,  dann ist geplant, dass die zahlenden Stellen
automatisch prüfen, ob sich die geänderte Rentenhöhe auch auf die Sozialleistung auswirkt.
Eine ebenfalls neu eingeführte Freibetragsregelung  sorgt  aber  dafür,  dass die Sozialleistungsempfänger trotz des Grundrentenzuschlags am Monatsende mehr Geld übrig haben werden als bislang.  Der  individuelle  Freibetrag  liegt für  jeden  Grundrentenbezieher  bei 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der darüber liegenden Rente, wird jedoch auf 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung  begrenzt:  derzeit  216  Euro. Nur der Teil der Rente, der diesen Freibetrag übersteigt, wird auf die entsprechende Sozialleistung angerechnet. Die Rentnerinnen und Rentner selbst müssen dabei nichts  unternehmen.  Die  Rentenversicherungsträger übermitteln der Stelle, die die Sozialleistung auszahlt, sowohl die  Anzahl  der  persönlichen  Grundrentenzeiten  als  auch  die  durch  den Grundrentenzuschlag  neu  berechnete Rentenhöhe.
Die  automatische  Datenanforderung durch die Sozialleistungsträger bei der Deutschen Rentenversicherung soll im Sommer 2021 starten.
Für weitere Informationen hat die DRV im Internet eine spezielle Themenseite rund um die Grundrente unter www.deutsche-rentenversicherung.de/grundrente  eingerichtet.  Dort  finden  Interessierte  auch  die  Broschüre „Grundrente:  Fragen  und  Antworten“ zum Bestellen oder Herunterladen.

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Redakteur / Urheber
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

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