Amtsblatt Horb

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Beitragspflichtige Straßen in Horb am Neckar


Wenn in Baden-Württemberg eine zum Anbau bestimmte Straße erstmalig endgültig ausgebaut wird, müssen die Anlieger der Straße den Großteil der Kosten hierfür übernehmen. Der Gesetzgeber begründet dieses damit, dass die Anlieger die meisten Vorteile von der neuen Straße haben, weil ihre Grundstücke über diese Straße anfahrbar sind und nur wer eine gesicherte Erschließung hat, darf sein Grundstück auch bebauen. Aber auch die Allgemeinheit hat ein Interesse an einer neuen Straße, z. B. weil diese im Straßennetz zur Durchfahrt genutzt wird. Das Interesse der Allgemeinheit wird dadurch abgegolten, indem die jeweilige Stadt oder Gemeinde sich mit 5 % an den Kosten beteiligen muss. Bei Straßen die neu gebaut werden, beispielsweise in Neubaugebieten, ist die Sachlage meistens sehr eindeutig. Entweder die Kosten für die Straße werden bereits in den Bauplatzpreis eingerechnet oder die jeweiligen Anlieger bekommen einen Beitragsbescheid über Erschließungsbeiträge von der Stadt. Schwierig wird es hingegen, wenn Straßen oder Wege in der Örtlichkeit vorhanden sind, diese aber im gesetzlichen Sinne nie richtig ausgebaut wurden. Der rechtliche Fachbegriff hierzu lautet „erstmalige endgültige Herstellung“. Ist also eine Straße noch nicht „erstmalig endgültig hergestellt“, haben die betroffenen Grundstückanlieger auch nie einen Erschließungsbeitrag dafür bezahlt. Viele dieser Straßen sind demzufolge auch in einem schlechten baulichen Zustand, da sie beispielsweise oft über keinen ausreichenden Unterbau verfügen und über Jahre hinweg meistens nur notdürftig geflickt wurden.
Im Jahr 2005 hat die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) bei einer Finanzprüfung der Stadt Horb a. N. angemahnt, dass die Stadt Horb a. N. viele solcher nicht endgültig hergestellter Straßen im Stadtgebiet habe. Diese würden laut GPA mit allgemeinen Steuermitteln notdürftig repariert, anstatt sie ingenieurmäßig auszubauen und die Kosten hierfür über Erschließungsbeiträge durch die Anlieger zu finanzieren. Das Kommunale Abgabegesetz BW verbietet schlicht den Städten, den erstmaligen endgültigen Ausbau der zum Anbau bestimmten Straßen aus Steuermitteln zu finanzieren. Neben dieser Gesetzlichen Grundlage wäre es überdies auch nicht vertretbar, dass eine finanzarme Stadt wie Horb a. N., die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs Zuweisungen bekommt, die Finanzierung aus Steuermitteln tragen würde. Der damalige Gemeinderat hatte deshalb beschlossen, den Ausbau dieser Straßen „Stück für Stück“ voranzutreiben. So wurden in den vergangenen zehn Jahren zwölf erschließungsbeitragspflichtige Straßen ausgebaut, z.B. der Vogtweg in Ahldorf, die östliche Schillerstraße in Horb a. N., der Lettenacker in Dettingen, die Lindenbrunnenstraße in Bildechingen und weitere.
Momentan sollen nach dem Beschluss des Gemeinderats die Panoramastraße und der Pilgerweg in Horb a. N. sowie der Hochbergweg in Bittelbronn endgültig ausgebaut werden. In der aktuellen Diskussion mit den Anwohnern in der Panoramastraße wird immer wieder das Argument vorgebracht, die Straße sei von viel Durchgangsverkehr belastet, weshalb es den Anwohnern nicht zugemutet werden könne, 95% (bzw. 90% beim Abschluss sog. Ablösevereinbarungen) der Kosten zu tragen. Tatsächlich ist es aber so, dass der Gesetzgeber und die Rechtsprechung keinen Unterschied machen, ob und in welchem Umfang eine Straße von Fremdverkehr mitgenutzt wird. Nur wenn eine Straße gezielt breiter ausgebaut wird oder einen extra Fahrstreifen bekommt, damit sie auch mehr Durchgangsverkehr aufnehmen kann, können dieses extra Kosten nicht den Anliegern auferlegt werden. Dieses ist in der Panoramastraße und im Pilgerweg aber nicht vorgesehen. Die jetzige Straßenbreite entspricht dem Mindeststandard, der einerseits dem aktuellen Stand der Technik entspricht und andererseits die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gewährleistet. Ein höherer Eigenanteil der Stadt, so wie er von den Anliegern gefordert wird, wäre einmalig im Stadtgebiet und ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht vertretbar und überdies in Bezug auf die zu leistenden Erschließungsbeiträge schlicht gesetzeswidrig. Denn auch andere über Erschließungsbeiträge finanzierte Straßen sind Durchgangsstraßen und nicht ausschließlich für Anlieger ausgewiesen.
 
Oberbürgermeister Peter Rosenberger hat vergangene Woche im Rahmen eines Pressegesprächs eine Liste von 60 Straßen vorgestellt, die nach derzeitigem Erkenntnisstand noch beitragspflichtig ausgebaut werden müssen. Nach der Finanzprüfung im Jahr 2005 durch die GPA hatte der Gemeinderat eine Arbeitsgruppe damit beauftragt, die beitragspflichtigen Straßen zu ermitteln. Auch die Ortschaften waren damals angehalten, ihre Erkenntnisse in diesen Prozess einzubringen. Die Liste enthält in alphabetischer Reihenfolge Straßen, die nach einer noch nicht final abgeschlossenen Prüfung als Arbeitsgrundlage dient. Wenn eine Straße dann tatsächlich ausgebaut werden soll, wird eine tiefergehende Einzelfallprüfung veranlasst. Es kann deshalb vorkommen, dass eine spätere Prüfung ergibt, dass eine Straße doch nicht beitragspflichtig ist, weil sie z.B. eine „vorhandene Straße“ ist, also eine Straße, die bereits vor 1961 entsprechend den damals geltenden Bestimmungen endgültig ausgebaut war oder „historisch“ im Sinne des Baugesetzbuchs ist. Andererseits kann es aber auch vorkommen, dass eine Straße, für die die Beitragspflicht noch nicht festgestellt wurde, aufgrund weiterreichender Recherchen doch noch als beitragspflichtig erkannt wird. Deshalb bietet die veröffentlichte Liste zwar einen ersten Anhaltspunkt, kann aber nicht als endgültig betrachtet werden. In vielen Fällen werden Anlieger einer solchen Straße bereits wissen, dass für ihre Straße später noch Beiträge anfallen, denn immer wenn ein Grundstück ge-/bzw. verkauft wird, sind im Kaufvertrag Angaben darüber zu machen, ob für das Grundstück später noch Erschließungskosten anfallen.
Welche Straße wann ausgebaut wird, hängt maßgeblich davon ab, wie der Zustand dieser Straße ist und ob beispielsweise ein Sanierungsgebiet im Ort ausgewiesen ist. So soll in Abstimmung mit dem Ortschaftsrat Mühringen im Rahmen des Sanierungsgebiets in Mühringen die „Oberdorfstraße“ möglichst bis Ende 2023 ausgebaut werden, denn bis dahin kann der historische Teil der Straße über Sanierungsmittel vom Land bezuschusst werden. Der nicht historische Teil wäre ein erstmaliger endgültiger Ausbau und über Erschließungsbeiträge durch die Anlieger zu finanzieren. Informationen und Gespräche mit den Anliegern stehen noch aus.
Entschieden zurückweißen muss das Rathaus die verleumderische Unterstellung, dass städtische Mitarbeiter Unterlagen verfälschen, vernichten oder zurückhalten würden.
 
Die Aufstellung der Technischen Betriebe über beitragspflichtige Straßen kann auf der Homepage der Stadt Horb a.N. unter Erschließungsbeiträge eingesehen werden. Es empfiehlt sich vor dem Kauf eines Grundstücks immer aktuell bei der Stadtverwaltung nachzufragen, ob für die betreffende Erschließungsstraße später noch mit Beiträgen zu rechnen ist. Auskünfte erteilt der Fachbereich Technische Betriebe, Rudolf Dürr, Tel. 07451/901-289 oder per E-Mail unter r-duerr(at)horb.de.

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