Amtsblatt Horb

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Jugendschutz geht alle Narren an!


Auch während der närrischen Tage ist das Jugendschutzgesetz nicht außer Kraft. Insbesondere bei Jugendlichen ist in den vergangenen Jahren verstärkt zu beobachten, dass die Fasnetszeit mit einem vermeintlichen Freibrief für Betrunkenheit verbunden wird.
Diese Beobachtungen, die nicht nur für Horb a. N. und Umgebung festzustellen sind, veranlassen die Polizei und die Stadtverwaltung auch dieses Jahr wieder auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hinzuweisen.

So dürfen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren keinerlei harte alkoholische (branntweinhaltige) Getränke abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Zu solchen branntweinhaltigen Getränken gehören auch mit Rum, Wodka oder Whisky vermischte Süßgetränke, die 5 % bis 6 % Alkohol enthalten.
Der Ausschank anderer alkoholischer Getränke, wie zum Beispiel Bier, Wein oder Sekt ist nur an Jugendliche ab 16 Jahren erlaubt. Wenn Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren von einem Personensorgeberechtigten begleitet werden, dürfen an sie ausnahmsweise andere alkoholische Getränke, nicht jedoch branntweinhaltige Getränke, ausgeschenkt werden.
Auch ist Jugendlichen erst ab 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bis 24:00 Uhr gestattet.

Leider ist bei der „Schülerfasnet“ am Schmotzigen Donnerstag trotz des Alkoholverbots in den Schulen festzustellen, dass alkoholische Exzesse bei den Kindern und Jugendlichen nicht ausbleiben. Dies hat mit Fasnet oder Brauchtumspflege nichts mehr zu tun. Die Fasnet soll ihren eigenen Charakter mit Fröhlichkeit und auch Ausgelassenheit behalten – sinnloses Betrinken gehört nicht dazu.
Trotz Narrenfreiheit sind selbstverständlich auch Sachbeschädigungen und achtloses Wegwerfen von Müll zu unterlassen.
Die Stadtverwaltung Horb a. N. wünscht allen Närrinnen und Narren in diesem Sinne eine glückselige Fasnet.
Jugendschutz wir sind dabei
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Redakteur / Urheber

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