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Annette Appenzeller
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Zimmer 531

Rathaus Horb
Marktplatz 14
72160 Horb am Neckar
Stadtteil: Horb

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Röteberg" in Horb a.N.-Rexingen
Öffentliche Auslegung der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Stadt Horb a.N. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. Juli 2019 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Röteberg“ in Horb a.N.-Rexingen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen Mit dem Bebauungsplan sollen auf dem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen „Röteberg 3“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen „landwirtschaftlichen Lern- und Erlebnishof“ geschaffen werden. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Horb a.N. im Bereich „Röteberg“ geändert.
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften umfasst die Grundstücke Flst.Nr. 1075 und 1076 der Gemarkung Rexingen und ergibt sich aus folgendem Übersichtsplan.
 
 Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Röteberg“, einschließlich der Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom

12. August 2019 bis 26. September 2019,

je einschließlich bei der Stadtverwaltung Horb a.N., Fachbereich Stadtentwicklung , Marktplatz 14, 3. Stock, Eingangsbereich vor Zimmer 532, während der allgemeinen Öffnungszeiten (im blauen Kasten unter „Öffnungszeiten Stadtverwaltung“ gesondert abgedruckt) zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Auslegungsunterlagen können auch im Internet unter www.horb.de/Bebauungspläne eingesehen werden.

Es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung sowie artenschutzrechtlicher Fachbeitrag; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen: Schutzgut Arten (insbesondere Farne und Blütenpflanzen, Säugetiere, Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Wirbellose, Schmetterlinge, Hautflügler), Schutzgut Biotope (insbesondere Offenlandbiotope, Waldbiotope, Mähwiesen, Steinriegel, Feldgehölze Acker), Schutzgut Boden (insbesondere Betroffenheit einzelne Bodenarten), Schutzgut Grundwasser (u.a. Durchlässigkeit), Schutzgut Oberflächenwasser, Klima und Luft, Tiere und Pflanzen (siehe Artenschutz), Landschaft, Kultur- und Sachgüter und Mensch. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nicht.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Horb am Neckar, den 2. August 2019
Peter Rosenberger, Oberbürgermeister

Die Beteiligungsfrist ist abgelaufen.


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