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bebauungsplan „Ihlinger Tor“ in Horb a. N
Veränderungssperre für das Gebiet „Ihlinger Tor“ in Horb a. N

Satzung

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. Juli 2020 die Aufstellung des Bebauungsplans „Ihlinger Tor“ in Horb a. N. beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 21. August 2020. Zur Sicherung der beabsichtigten Planung hat der Gemeinderat nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) eine Veränderungssperre beschlossen, welche am 21. August 2020 in Kraft getreten ist. Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21. Juni 2022 die Verlängerung dieser Veränderungssperre um ein weiteres Jahr, gem. § 17 Abs. 1 BauGB, mit der Satzung beschlossen.

Die ortsübliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 21.08.2020 im Amtsblatt der Stadt
Horb a. N. Die Veränderungssperre für den Bereich „Ihlinger Tor“, Horb a. N. wurde somit am
21.08.2020 rechtsverbindlich.

1. Verlängerung

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I 2020 S. 1728), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (Gbl. S. 581, ber. 2000 S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095,1098), hat der Gemeinderat der Stadt Horb a. N. in seiner öffentlichen Sitzung am 21. Juni 2022 die erste Verlängerung, der am 21. August 2020 in Kraft getretenen Veränderungssperre für das Gebiet "Ihlinger Tor" in Horb a.N. als folgende Satzung beschlossen:

Die am 21. August 2020 in Kraft getretene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Ihlinger Tor“ in Horb a. N. wird um ein Jahr gem. § 17 Abs. 1 BauGB verlängert.

Die ortsübliche Bekanntmachung der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre erfolgte am 05.08.2022 im Amtsblatt der Stadt Horb a. N. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet “Ihlinger Tor“ in Horb a. N.-Bildechingen wurde somit am 05.08.2022 rechtsverbindlich.

Unterlagen der Rechtskraft

Unterlagen der 1. Verlängerung


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