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Katrin Edinger
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Zimmer 532

Rathaus Horb
Marktplatz 14
72160 Horb am Neckar
Stadtteil: Horb

Bebauungsplan „Seitenäcker“ in Horb a.N.-Altheim
Aufstellung des Bebauungsplans „Seitenäcker“ in Horb a. N.-Altheim nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB)

Hier: Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Horb a. N. hat in öffentlicher Sitzung am 13. Dezember 2022 die Entwurfsplanung und den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans „Seitenäcker“ in Horb a. N.-Altheim gebilligt. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens nach § 13b BauGB werden die Entwurfsunterlagen des Bebauungsplans und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.

Räumlicher Geltungsbereich

Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Siedlungsrand des Horber Stadtteils Altheim in direktem Anschluss an das bestehende Baugebiet in der Narzissenstraße. Nördlich, westlich und südlich grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Osten befindet sich bestehende Wohnbebauung. Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens mit einer Gesamtfläche von 3,29 ha beinhaltet die Flurstücke der Nrn. 909/2 i.T., 910/2, 921/1 i.T., 920 i.T., 919/2 i.T., 919/1 i.T., 918 i.T., 917 i.T., 910/4, 910/3, 910/5, 910/6, 911/3, 911/2, 911/1, 912/2, 912/1, 913, 914, 906 i.T., 892/2 und 892/3 i.T..

Der Geltungsbereich ergibt sich auch aus dem folgenden Abgrenzungsplan.

Ziel und Zweck der Planung

Auf einer Fläche von ca. 3 ha können auf ca. 51 Bauplätzen sowohl Mehrfamilien-, Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser errichtet werden. In den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde auf eine Begrenzung von Wohneinheiten verzichtet. Somit sind durchaus auch Gebäude mit 3 oder mehr Wohneinheiten möglich. Die Wahl der Dachform und -neigung ist hierbei frei wählbar. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich keine rechtsgültigen Bebauungspläne. Lediglich östlich angrenzend gilt der Rechtsplan „Laiber III“, Horb a. N.-Altheim. Die verkehrliche Erschließung des geplanten Wohngebiets erfolgt durch Anschluss an die bestehende „Narzissenstraße“ im Südosten des Plangebiets. Innerhalb des Baugebiets wird ein Großteil der geplanten Baugrundstücke über eine Ringstraße erschlossen. In nördliche Richtung bietet sich in der Zukunft eine Erweiterungsmöglichkeit des Baugebiets. Diese beiden Anschlusspunkte sollen zunächst in Form einer Wendeanlage hergestellt werden, um ein Wenden von 3-achsigen Müllfahrzeugen sicherzustellen. Weiterhin wird der Durchstich vom Baugebiet auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Weg im Norden für fußläufige Verbindungen in die freie Landschaft sichergestellt.

Flächennutzungsplan

Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Verwaltungsgemeinschaft Horb a. N. ist das Plangebiet als geplante Fläche für Wohnbebauung dargestellt und entspricht damit der vorliegenden Planung.

Artenschutz und Hinweis zur Umweltprüfung

Es wird darauf hingewiesen, dass in den vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach § 13 i. V. m § 13b BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 BauGB Abs. 4, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Es sind jedoch Aussagen über die Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft bzw. über die Betroffenheit der Schutzgüter Biotope, Arten, Boden und Flächen, Grund- und Oberflächenwasser, Klima, Landschaftsbild und Erholung sowie auf den Menschen zu treffen. Die Überprüfung erfolgte durch das Büro Gfrörer Ingenieure, Empfingen, vom 11.10.2022. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass durch den geplanten Bebauungsplan „Seitenäcker“ es zu keinen erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umweltbelange kommt. Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Einhalten von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ein Verstoß abgewendet werden kann. Zwei Brutreviere der Feldlerche müssen als CEF-Maßnahme ausgeglichen werden.

Die Entwurfsunterlagen des Bebauungsplans „Seitenäcker“ in Horb a. N.-Altheim bestehen aus dem Abgrenzungsplan, dem Lageplan, den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und dem Baugrundgutachten.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Entwurfsunterlagen des Bebauungsplans „Seitenäcker“ in Horb a. N.-Altheim werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

2. Januar 2023 bis 10. Februar 2023,

jeweils einschließlich,bei der Stadtverwaltung Horb a. N., Fachbereich Stadtentwicklung, Marktplatz 14, 3. Stock, Eingangsbereich vor Zimmer 532 während der aktuellen Öffnungszeiten (im blauen Kasten unter „Öffnungszeiten Stadtverwaltung“ gesondert abgedruckt) öffentlich ausgelegt.

Stellungnahmen können während der angegebenen Auslegungsfrist, schriftlich, per E-Mail an stadtplanung(at)horb.de oder mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Horb a. N. vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Homepage der Stadt Horb a. N. unter www.horb.de/Datenschutz veröffentlicht.

Horb a. N., den 23. Dezember 2022

Peter Rosenberger, Oberbürgermeister


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