Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "gi brand"in Horb a.N.-Altheim
Der Gemeinderat der Stadt Horb a. N. hat in öffentlicher Sitzung am 23. April 2024 beschlossen, den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "GI Brand" nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) im förmlichen Verfahren aufzustellen. Mit dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung eines Gewerbegebiets geschaffen werden. Das bestehende Industriegebiet „Heiligenfeld“ soll erweitert und arrondiert werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Horb a. N.-Altheim: Flst. Nrn. 2015/6 i. T., 2021, 2022, 2201/12, 2025/1, 2025/2, 2026, 2027/1, 2028, 2029, 2032, 2186/1, 2186/2. Das Plangebiet wird im Südosten durch die „Industriestraße“, im Südwesten durch die Kreisstraße K 4706 Horb – Altheim und im Norden durch die Bestandsbebauungen der Firma Leuco und dem Intermodalen Servicezentrum Horb begrenzt.
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
- Beschluss des Gemeinderats vom 23.04.2024, Drucksache Nr. 072/2024 im Bürgerinformationssystem.
Frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
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Noch nicht erfolgt.
Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
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Noch nicht erfolgt.
Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB
- Noch nicht erfolgt.