Frau
Katrin Edinger
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Zimmer 532

Rathaus Horb
Marktplatz 14
72160 Horb am Neckar
Stadtteil: Horb

Bebauungsplan „Industriegebiet Horb a. N.“ in Horb a. N. und Horb a. N.–Altheim
Änderung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Industriegebiet Horb a. N.“ nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

Hier: Aufstellungsbeschluss und öffentliche Auslegung der Änderungsentwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat hat bereits in seiner öffentlichen Sitzung am 21.05.2019 der Einleitung eines Änderungsverfahrens des Bebauungsplans „Industriegebiet Horb a.N.“ in Horb a. N. und Horb a.N.–Altheim im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung zugestimmt.

Der Bebauungsplan „Industriegebiet Horb a. N.“ ist seit dem 21.01.1981 rechtskräftig. In der Vergangenheit erfolgten 6 Änderungen. In diesem Änderungsverfahren soll die Verkehrsfläche neu definiert und festgesetzt werden, so dass Gewerbeflächen entstehen, die direkt an Verkehrsflächen angrenzen und damit erschlossen werden können. Um eine flächensparende und umweltverträgliche Bebauung zu erreichen, werden die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften angepasst. Dabei werden Mindestgrößen für Bauflächen berücksichtigt, die dem Charakter eines strukturierten Industriegebiets entsprechen. Grundlegende Änderungen am Planungsziel zur Entwicklung des Industriegebiets sind jedoch nicht vorgesehen.

Der Geltungsbereich für das Änderungsverfahren umfasst die Flurstücke der Nrn. 3314, 3316/1, 3316/2, 3317, 3318, 3319, 3325, 3326, 3327, 3328, 3329, 3330/1, 3350, 3351, 3352, 3353/2, 3354, 3355/1, 3355/2, 3356/1, 3356/2, 3357, 3358/1, 3358/2, 3361/2, 3362/1, 3362/2, 3363, 3366/1, 3367, 3367/1, 3368, 3369, 3372, 3373/1, 3373/2, 3374/2, 3470, 3470/17, 3470/21, 6840, 6841 und 6810 im Ganzen und Teile der Flurstücke der Nrn. 3470/39, 3470/15, 3470/24, 6170, 3470/18, 3470/13, 3470/16, 3470/10, 3470/19, 3470/26, 3470/28 und 3470/37 der Gemarkung Horb a. N. Der Änderungsbereich ergibt sich aus folgendem Übersichtsplan.

Artenschutz und Hinweis zur Umweltprüfung

Im Rahmen der Bebauungsplanänderung wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Bei Einhaltung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wird durch das geplante Vorhaben kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz vorbereitet. Für den Verlust eines Heckenriegels und Brutplätzen von einheimischen Vögeln sind Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass in den vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach § 13a i. V. m. § 13 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Entwurfsunterlagen der Bebauungsplanänderung „Industriegebiet Horb a. N.“ in Horb a. N. und Horb a. N.–Altheim mit dem Übersichtplan, dem Deckblatt zum Lageplan, den textlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften, der Begründung und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werden gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG) i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 13. Dezember 2021 bis 21. Januar 2022,

jeweils einschließlich, durch Veröffentlichung im Internet ausgelegt.

Eine weitere Auslegung findet bei der Stadtverwaltung Horb a. N., Fachbereich Stadtentwicklung, Marktplatz 14, 3. Stock, Eingangsbereich vor Zimmer 532, von Montag bis Freitag vormittags von 08:00 bis 11:30 Uhr, Dienstag nachmittags von 13:30 bis 16:00 Uhr und Donnerstag nachmittags von 13:30 bis 17:30 Uhr statt. Eine Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 07451/901-336 ist erwünscht. Für den Zutritt zum Rathaus beachten Sie bitte die aktuell gültigen Zugangsvoraussetzungen und Hygienemaßnahmen aufgrund der Covid 19-Pandemie.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Horb am Neckar, den 3. Dezember 2021

Peter Rosenberger, Oberbürgermeister


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